27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

0530 Zuschlag bei nichtstationärer<br />

Durchführung von zahnärztlich–<br />

chirurgischen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten<br />

bewertet sind<br />

2200 1,0fach 123,73 €<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist<br />

je Behandlungstag nur einmal<br />

berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der<br />

Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen<br />

nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500, 0510 und 0520; GOÄ-Nrn. 440, 441, 442, 443, 444 und 445<br />

Erläuterungen<br />

Der Zuschlag nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 ist berechnungsfähig für Leistungen nach den Nummern 9010, 9100, 9110, 9120, 9130. Er darf nicht<br />

neben den Zuschlägen nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 445 berechnet werden. Gemäß Satz 2 der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

0530 ist der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 nicht neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500, 0510 und 0520 berechnungsfähig.<br />

-zum Inhaltsverzeichnis-<br />

252

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!