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Kommentierung zur GOZ

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0510 Zuschlag bei nichtstationärer<br />

Durchführung von zahnärztlich–<br />

chirurgischen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten<br />

bewertet sind<br />

750 1,0fach 42,18 €<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist<br />

je Behandlungstag nur einmal<br />

berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der<br />

Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen<br />

nach den Nummern 0500, 0520 und/oder<br />

0530 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500, 0520 und 0530; GOÄ-Nrn. 440, 441, 442, 443, 444 und 445<br />

Erläuterungen<br />

Der Zuschlag nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510 ist berechnungsfähig für Leistungen nach den Nummern 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240,<br />

3260, 3270, 9020, 9140, 9150, 9170. Er darf nicht neben den Zuschlägen nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 445 berechnet werden. Gemäß Satz<br />

2 der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510 ist der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510 nicht neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

0500, 0520 und 0530 berechnungsfähig.<br />

0520 Zuschlag bei nichtstationärer<br />

Durchführung von zahnärztlich–<br />

chirurgischen Leistungen, die mit<br />

Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten<br />

bewertet sind<br />

Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist<br />

je Behandlungstag nur einmal<br />

berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der<br />

Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen<br />

nach den Nummern 0500, 0510 und/oder<br />

0530 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500, 0510 und 0530;GOÄ-Nrn. 440, 441, 442, 443, 444 und 445<br />

Erläuterungen<br />

Der Zuschlag nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0520 ist berechnungsfähig für die Leistung nach der Nummer4133. Er darf nicht neben den Zuschlägen<br />

nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 445 berechnet werden. Gemäß Satz 2 der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0520 ist der Zuschlag nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0520 nicht neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500, 0510 und 0530 berechnungsfähig.<br />

1300 1,0fach 73,11 €<br />

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