Kommentierung zur GOZ
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Wird beispielsweise die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3020 (Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500) gleichzeitig mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090<br />
(ebenfalls Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500) erbracht, kann nur einmal der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 berechnet werden, nicht aber der<br />
Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510, weil die Punktzahlen der beiden erbrachten Leistungen nicht in ihrer Summe bei der Zuordnung des<br />
Zuschlags zugrunde zu legen sind.<br />
6. Allgemeine Bestimmung<br />
Ist beispielsweise eine Entfernung von vier Weisheitszähnen nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3045 (Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510) mit anschließendem<br />
stationärem Aufenthalt bei einem Patienten geplant, so ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig, da der Patient am gleichen Tag wegen der<br />
gleichen Erkrankung stationär aufgenommen wird.<br />
Sollte aber ein Weisheitszahn nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3040 (Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510) in einer ambulanten Sitzung extrahiert (gezogen)<br />
werden und eine vollständige Entfernung wegen Ankylose (Verknöcherung des Parodontalspalts) nicht gelingen und eine stationäre<br />
Aufnahme erforderlich sein, dann ist der Zuschlag für die ambulante Behandlung berechnungsfähig, da die stationäre Behandlung<br />
unvorhersehbar war und wegen Komplikationen notwendig wurde.<br />
7. Allgemeine Bestimmung<br />
Gemeint sind Behandlungsfälle, in denen sowohl zuschlagsfähige <strong>GOZ</strong>-Positionen als auch zuschlagsfähige GOÄ-Positionen berechnet<br />
werden können. Sind lediglich zuschlagsfähige <strong>GOZ</strong>-Positionen berechnungsfähig, können nur die Zuschläge nach Abschnitt L der <strong>GOZ</strong>,<br />
nicht aber die Zuschläge nach Abschnitt C VIII angesetzt werden.<br />
PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />
0500 Zuschlag bei nichtstationärer<br />
Durchführung von zahnärztlich–<br />
chirurgischen Leistungen, die mit<br />
Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten<br />
bewertet sind, oder zu den Leistungen<br />
nach den Nummern 4090 oder 4130<br />
400 1,0fach 22,50 €<br />
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist<br />
je Behandlungstag nur einmal<br />
berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der<br />
Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen<br />
nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0510, 0520 und 0530; GOÄ-Nrn. 440, 441, 442, 443, 444 und 445<br />
Erläuterungen<br />
Der Zuschlag nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 ist berechnungsfähig für Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190,<br />
3230, 3250, 3280, 4090, 4100, 4120, 4130, 9090, 9160. Er darf nicht neben den Zuschlägen nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 445 berechnet<br />
werden. Gemäß Satz 2 der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 ist der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 nicht neben den Zuschlägen<br />
nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0510, 0520 und 0530 berechnungsfähig.<br />
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