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Kommentierung zur GOZ

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Nrn. 100 und 101 <strong>GOZ</strong> alt, S. 152).<br />

Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 neben den präventiven<br />

Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0010, 4000 und 8000)<br />

sowie nach der GOÄ (GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6, 34) nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen<br />

Zwecken dienen (siehe Amtlichen Begründung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020). Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die<br />

Prophylaxeleistungen viele Merkmale der Beratung und eingehenden Untersuchung haben, so dass für die Letzteren kein Raum bleibt. Es<br />

ist auch nicht zulässig, die Abrechnungsbestimmungen dadurch zu umgehen, dass nach der insgesamt viermaligen Unterweisung im Laufe<br />

eines Jahres Beratungsleistungen an Stelle der Nummern 1000 oder 1010 <strong>GOZ</strong> berechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 100 und 101 <strong>GOZ</strong> alt, S. 152).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1020<br />

Der Leistungstext der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 wurde erweitert und zwar um den eigentlichen Zweck der Maßnahmen: die „Kariesvorbeugung und –<br />

behandlung. Die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne je Sitzung vergütet, ist aber auf eine viermalige Abrechnung<br />

jährlich begrenzt, weil zu hohe Fluoridierungskonzentrationen zu Schäden an Zähnen führen können (Dentalfluorose). Die Verwendung von<br />

Spüllösungen mit Fluoridkonzentrationen erfüllt die Voraussetzungen der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 nicht (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte,<br />

2. Auflage, zu Nrn. 100 und 101 <strong>GOZ</strong> alt, S. 153).<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 berechnungsfähig.<br />

1030 Lokale Anwendung von Medikamenten<br />

<strong>zur</strong> Kariesvorbeugung oder initialen<br />

Kariesbehandlung mit einer individuell<br />

gefertigten Schiene als Medikamententräger,<br />

je Kiefer<br />

90 1,0fach 5,06€<br />

1. Die Herstellung einer individuell<br />

angefertigten Schiene als Medikamententräger<br />

(z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das<br />

verwendete Medikament abgegolten.<br />

2,3fach 11,64€<br />

3. Die Anwendung eines konfektionierten<br />

Löffels als Medikamententräger erfüllt<br />

nicht den Inhalt der Leistung nach der<br />

Nummer 1030.<br />

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