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Kommentierung zur GOZ

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6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind<br />

nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an<br />

demselben Tag wegen derselben Erkrankung in<br />

stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen<br />

wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung<br />

wegen unvorhersehbarer Komplikationen während<br />

oder nach der nichtstationären Operation notwendig<br />

und entsprechend begründet wird.<br />

7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie<br />

0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden<br />

Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für<br />

dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />

Für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen werden Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung<br />

wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.<br />

Die zuschlagsberechtigten Leistungen wurden von der BZÄK vorgeschlagen. Die Abrechnungsbestimmungen entsprechen denen, die nach<br />

Abschnitt C VIII des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.<br />

Die Abrechnungsbestimmung unter Nummer 7 (Maßgabe des Bundesrates) soll die Kumulation von Zuschlägen für die Anwendung eines<br />

Operationsmikroskops, eines Lasers oder für bestimmte operative Leistungen, die sowohl nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ als auch<br />

nach dieser Verordnung für dieselbe Sitzung berechnungsfähig wären, vermeiden. In diesen 73 Fällen können künftig entweder die<br />

Zuschläge nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder die entsprechenden Zuschläge nach dieser Verordnung berechnet werden. Dabei<br />

entsprechen sich die Zuschläge nach Nummer 0110 <strong>GOZ</strong> und Nummer 440 GOÄ (Anwendung Operationsmikroskop), Nummer 0120 <strong>GOZ</strong><br />

und Nummer 441 GOÄ (Anwendung Laser) sowie die Nummern 0500 bis 0530 <strong>GOZ</strong> und die Nummern 442 bis 445 GOÄ.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

1. Allgemeine Bestimmung<br />

Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />

wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />

abgegolten. Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der<br />

Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmung gesondert berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial,<br />

Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />

5. Allgemeine Bestimmung<br />

Wird beispielsweise die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3020 (Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500) gleichzeitig mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100<br />

(Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530) erbracht, kann nur der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 berechnet werden, nicht aber sowohl <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 als<br />

auch <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 angesetzt werden.<br />

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