Kommentierung zur GOZ
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6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind<br />
nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an<br />
demselben Tag wegen derselben Erkrankung in<br />
stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen<br />
wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung<br />
wegen unvorhersehbarer Komplikationen während<br />
oder nach der nichtstationären Operation notwendig<br />
und entsprechend begründet wird.<br />
7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie<br />
0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden<br />
Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des<br />
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für<br />
dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />
Für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen werden Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung<br />
wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.<br />
Die zuschlagsberechtigten Leistungen wurden von der BZÄK vorgeschlagen. Die Abrechnungsbestimmungen entsprechen denen, die nach<br />
Abschnitt C VIII des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.<br />
Die Abrechnungsbestimmung unter Nummer 7 (Maßgabe des Bundesrates) soll die Kumulation von Zuschlägen für die Anwendung eines<br />
Operationsmikroskops, eines Lasers oder für bestimmte operative Leistungen, die sowohl nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ als auch<br />
nach dieser Verordnung für dieselbe Sitzung berechnungsfähig wären, vermeiden. In diesen 73 Fällen können künftig entweder die<br />
Zuschläge nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder die entsprechenden Zuschläge nach dieser Verordnung berechnet werden. Dabei<br />
entsprechen sich die Zuschläge nach Nummer 0110 <strong>GOZ</strong> und Nummer 440 GOÄ (Anwendung Operationsmikroskop), Nummer 0120 <strong>GOZ</strong><br />
und Nummer 441 GOÄ (Anwendung Laser) sowie die Nummern 0500 bis 0530 <strong>GOZ</strong> und die Nummern 442 bis 445 GOÄ.<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
1. Allgemeine Bestimmung<br />
Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />
wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />
abgegolten. Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der<br />
Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmung gesondert berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial,<br />
Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />
5. Allgemeine Bestimmung<br />
Wird beispielsweise die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3020 (Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500) gleichzeitig mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100<br />
(Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530) erbracht, kann nur der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 berechnet werden, nicht aber sowohl <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530 als<br />
auch <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500 angesetzt werden.<br />
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