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Kommentierung zur GOZ

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von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3240; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677)<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9170<br />

Diese Gebührenposition beinhaltet die Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie oder die Entfernung eines<br />

subperiostalen Gerüstimplantats. In dem Klammerzusatz sind einige Beispiele genannt (Osteosynthesematerial, und Knochenschrauben). Die<br />

Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, daher kann die Leistung auch für die Entfernung anderer im Knochen liegender Materialien durch<br />

Osteotomie berechnet werden. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Die Entfernung muss durch<br />

Osteotomie erfolgen. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9160 und 9170 schließen sich gegenseitig aus.<br />

Nicht zulässig ist es, statt <strong>GOZ</strong>-Nr. 9170 die GOÄ-Nrn. 2010 oder 2694 zu berechnen. Auch der MKG-Chirurg ist hier auf die <strong>GOZ</strong> verwiesen<br />

(§ 6 Abs. 1 GOÄ).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9170 ist nicht für die Entfernung eines Implantats berechnungsfähig. Diese Leistung ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den<br />

Nummern 3000 und 3030 abgegolten (siehe AB nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9170).<br />

Die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />

(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der Wundverschluss ist laut Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert berechnet<br />

werden (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3240; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

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