Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9160<br />
Die Entfernung eines Implantats ist mit der<br />
Gebühr für die Leistungen nach den<br />
Nummern 3000 und 3030 abgegolten.<br />
3,5fach 98,42 €<br />
Bei dem zu entfernenden unter der Schleimhaut liegenden Material handelt es sich um Barrieren, Membranen, aber auch deren Fixierungen,<br />
die n icht im Knochen verankert sind. Hierzu gehören auch Pins mit Kontakt zum Knochen.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9170<br />
Im Gegensatz zu Nr. 9160 <strong>GOZ</strong> liegt das hier zu entfernende Material im Knochen und muss durch Osteotomie entfernt werden. Es kommen<br />
z. B. Osteosyntheseschrauben oder Distraktoren in Frage. Auch die Entfernung der obsoleten subperiostalen Gerüstimplantate kann mit dieser<br />
Position abgerechnet werden. Diese Implantate liegen möglichst großflächig unter der Schleimhaut direkt auf dem Knochen und wurden<br />
wegen hochgradigem Knochenschwund eingesetzt.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9160 und 9170 schließen sich gegenseitig aus<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3230: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 9170<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3240; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
Erläuterungen<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9160<br />
Die Gebührenposition umfasst die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien. In dem Klammerzusatz sind einige Beispiele<br />
genannt (Barrieren, einschließlich Fixierung, und Osteosynthesematerial). Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, daher kann die<br />
Leistung auch für die Entfernung anderer unter der Schleimhaut liegender Materialien berechnet werden. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder<br />
Frontzahnbereich berechnungsfähig. Im Falle nur einer Schnittführung und nur eines Wundverschlusses ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9160 auch dann nur<br />
einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Materialien entfernt werden. Handelt es sich um ein Material, das unter der Schleimhaut liegt, und ein<br />
Material im Knochen, ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9170 berechnungsfähig und nicht etwa <strong>GOZ</strong>-Nr. 9160 neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 9170.<br />
Nicht zulässig ist es, statt <strong>GOZ</strong>-Nr. 9160 die GOÄ-Nr. 2009 zu berechnen. Auch der MKG-Chirurg ist hier auf die <strong>GOZ</strong> verwiesen (§ 6 Abs. 1<br />
GOÄ).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
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