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Kommentierung zur GOZ

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Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140<br />

gehört die notwendige Versorgung der Entnahmestelle zum Leistungsinhalt dieser Gebührenposition, daher scheidet eine zusätzliche<br />

Abrechnung weiterer plastischer Maßnahmen als Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386,<br />

2675, 2676, 2677).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

9150 Fixation oder Stabilisierung des<br />

675 1,0fach 37,96 €<br />

Augmentates durch<br />

Osteosynthesemaßnahmen (z.B.<br />

Schrauben- oder Plattenosteosynthese<br />

2,3fach 87,32 €<br />

oder Titannetze), zusätzlich zu der<br />

Leistung nach der Nummer 9100, je<br />

3,5fach 132,87 €<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

Leistungsinhalt<br />

Der Knochen oder das Knochenersatzmaterial kann durch Osteosynthesemaßnahmen bzw. spezielle Hilfsmittel im Bereich des Augmentates<br />

fixiert werden. Mit Schrauben werden eher kleinere Augmentate fixiert. Platten oder Titannetze kommen neben einer Verbolzung und Pins bei<br />

größeren Augmentaten zum Einsatz.<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 (analog für die Fixierung der Membran)<br />

Erläuterungen<br />

Nach der Leistungsbeschreibung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9150 ist diese Maßnahme ausschließlich im Zusammenhang mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 zu berechnen,<br />

und zwar je Kieferhälfte und Frontzahnbereich.<br />

Die Fixation des Augmentates darf nicht zusätzlich mit den GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 berechnet werden.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

9160 Entfernung unter der Schleimhaut<br />

liegender Materialien (z.B. Barrieren<br />

–einschließlich Fixierung–,<br />

Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte<br />

oder Frontzahnbereich<br />

9170 Entfernung im Knochen liegender<br />

Materialien durch Osteotomie (z.B.<br />

Osteosynthesematerial,<br />

Knochenschrauben) oder Entfernung<br />

eines subperiostalen Gerüstimplantats, je<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

330 1,0fach 18,56 €<br />

2,3fach 42,69 €<br />

3,5fach 64,96 €<br />

500 1,0fach 28,12 €<br />

2,3fach 64,68 €<br />

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