Kommentierung zur GOZ
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Darüber hinaus handelt es sich bei der GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext der intraoralen<br />
Entnahme von Knochen allerdings nicht erfüllt.<br />
Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />
(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Die in der Abrechnungspraxis häufig genutzte Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig,<br />
weil sie Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 sind.<br />
Letztlich ist auch die Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren im Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 als<br />
„Versorgung der Entnahmestelle“ beschrieben. Der Ansatz der GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 analog für die Fixierung der Membran ist daher<br />
grundsätzlich nicht möglich. Da diese Maßnahmen im Kontext zu Frakturbehandlungen stehen und sich auf therapiestützende bzw. –fördernde<br />
Maßnahmen bei Heilungsprozessen beziehen, ist der Ansatz dieser Gebühr auch als ungeeignet zu betrachten.<br />
Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden<br />
Gebührenpositionen der GOÄ (siehe Amtliche Begründung).<br />
Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial, ggf. mit Fixierung des Augmentates, wird durch die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 und ggf.<br />
9150 abgebildet (siehe Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140). Im Zusammenhang mit der intraoralen Entnahme von Knochen außerhalb<br />
des Aufbaugebietes stellt die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation) eine Doppelberechnung dar<br />
(Zielleistung, siehe auch Erläuterungen zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090). Sollte der Leistungsinhalt der Komplexleistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100 bis 9130<br />
nicht erbracht worden sein, kann für die Einbringung von Knochenmaterial, das außerhalb des Aufbaugebietes gewonnen wurde, <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
4110 berechnet werden.<br />
Die Knochen- bzw. Knochenspanentnahme gehört zum Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 und darf auch von einem MKG-Chirurgen nicht<br />
gesondert nach GOÄ-Nr. 2253 berechnet werden (dem Zahnarzt ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253 bis 2256 ohnehin verwehrt, solange es<br />
nicht um die Behandlung eines Kieferbruches geht – § 6 Abs. 2 Nr. 5 <strong>GOZ</strong>).<br />
Ist es notwendig, bei der Knochenentnahme eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der Zielleistung nach<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt aufgrund der<br />
Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />
Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“ Material<br />
außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt K der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren. Entsprechende<br />
Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130<br />
und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem<br />
Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong> mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
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