Kommentierung zur GOZ
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Spalträume mittels Knochen aus dem Aufnahmegebiet auffüllen zu können, ist es erforderlich, dass "Knochen zunächst gewonnen" wird.<br />
Diese Maßnahme ist nach § 5 der <strong>GOZ</strong> innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen.<br />
Für die Gewinnung von autologem Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
9140 zusätzlich berechnungsfähig. Da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> für die Knochengewinnung <strong>zur</strong> Verfügung steht, ist die Berechnung der<br />
GOÄ-Nr. 2253 nicht zulässig und darf auch von einem MKG-Chirurgen nicht gesondert nach GOÄ-Nr. 2253 berechnet werden (dem Zahnarzt<br />
ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253 bis 2256 ohnehin verwehrt, solange es nicht um die Behandlung eines Kieferbruches geht – § 6 Abs. 2<br />
Nr. 5 <strong>GOZ</strong>). Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial bzw. das Auffüllen der Spalträume mit Knochen ist Leistungsbestandteil der<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 oder den GOÄ-Nrn. 2254 und 2255 berechnet werden.<br />
Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung<br />
der Membran. Als zusätzliche Berechnung im Rahmen des Bone Splittings scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil sie sich als integraler<br />
Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 darstellt. Die GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 werden häufig analog für die Fixierung der Membran o. ä. angesetzt. Da<br />
jedoch die Fixierung ebenfalls Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 ist, scheidet diese Berechnung aus. Im Zusammenhang mit einer vertikalen<br />
Distraktion ist eine Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren zahnmedizinisch nicht indiziert (siehe Amtliche Begründung<br />
zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130).<br />
Im Rahmen der Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das<br />
Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) bzw. das Auffüllen der Spalträume mittels Knochen und/oder<br />
Knochenersatzmaterial ist – wie schon oben erwähnt – Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130. Darüber hinaus handelt es sich bei der GOÄ-Nr. 2442<br />
um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />
Die Lagerbildung ist durch die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten in <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 erfüllt. Die in der Abrechnungspraxis häufig<br />
genutzten Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig, weil sie Leistungsbestandteil der<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 sind.<br />
Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />
(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Ist es notwendig, bei der Spaltung bzw. Spreizung der Knochensegmente eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese<br />
Leistung von der Zielleistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den<br />
Zahnarzt aufgrund der Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />
Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“ Material<br />
außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt K der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren. Entsprechende<br />
Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130<br />
und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem<br />
Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong> mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
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