Kommentierung zur GOZ
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eigenem Knochen aufgefüllt. Die Verknöcherung dauert zwei bis drei Monate. Nach Abschluss der Behandlung wird der Distraktor in einem<br />
zweiten Eingriff entfernt und ggf. gleichzeitig das Implantat eingesetzt.<br />
Zur Einteilung der Knochenersatzmaterialien siehe Leistungsinhalt zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230, 4110, 4138, 9090, 9100 (siehe 2. AB <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100), 9110, 9120; GOÄ-Nrn. 2253, 2254, 2255, 2386, 2442, 2583,<br />
2730, 2732<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2697, 2700: analog für die Fixierung der Membran<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />
auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> wurde für die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten eine komplexe Gebühr – die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130<br />
– geschaffen. Diese beinhaltet alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel – den Knochenaufbau – zu<br />
erreichen. Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
- Spaltung des Knochens mittels Osteotomie als auch die Spreizung des Knochensegmentes<br />
- ggf. mit Auffüllen der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial<br />
- ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen<br />
- ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung<br />
- vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung<br />
Die Berechnung des Bone Splittings und der Distraktionsosteogenese erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.<br />
Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9120 (externer Sinuslift)<br />
und 9130 (Bone Splitting) berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110).<br />
Nach der Abrechnungsbestimmung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 ist folgender Sachverhalt geregelt:<br />
Neben der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 ist die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) nicht berechnungsfähig.<br />
Sofern Knochenspäne innerhalb des Aufbaugebietes gewonnen, aufbereitet und implantiert werden, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090<br />
(Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation) im Zusammenhang mit der Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten<br />
integraler Bestandteil der operativen Leistung. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 („Bone Splitting“) ist mit 1540 Punkten deutlich höher bewertet als die <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 9090 (400 Punkte). Die unterschiedliche Gewichtung verdeutlicht, dass wesentliche Leistungsbestandteile der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in der <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 9130 aufgehen (z. B. Implantation = Auffüllen der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial).<br />
Nach § 4 Abs. 2 der <strong>GOZ</strong> ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der<br />
Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Um die<br />
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