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Kommentierung zur GOZ

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Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 100 und 101 <strong>GOZ</strong> alt, S. 152).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr.1020<br />

Die lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel ist eine Maßnahme <strong>zur</strong> Verbesserung der Zahnhartsubstanz. Sie dient der Erhöhung der<br />

Schmelzresistenz, also der Härtung des Zahnschmelzes, um der Karies mehr Widerstand zu bieten. Fluoride sind ein natürlicher Baustein<br />

unseres Körpers, die an Knochenbildung und Wachstum maßgeblich beteiligt sind. Bezüglich der Kariesprophylaxe hat sich herausgestellt,<br />

dass eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Fluoriden das Auftreten von Karies deutlich mindert.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nummer 1020 bezieht sich nur auf die lokale Anwendung, d. h. das Auftragen des Flouridträgers direkt auf die<br />

Zähne. Hiervon zu unterscheiden ist die systemische Fluoridzufuhr, bei der dem Körper das Fluorid über den Weg der Nahrungsaufnahme<br />

zugeführt wird, und zwar durch fluoridiertes Speisesalz, Fluoridtabletten zum Lutschen, fluoridierte Milch, fluoridierte Mineralwässer bzw.<br />

Trinkwasser.<br />

Nähere Ausführungen <strong>zur</strong> Wirkungsweise der Flouride finden sich im Leistungsinhalt zu <strong>GOZ</strong>-Nummer 1030.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0010, 4000, 8000 und GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6, 34 (wenn Leistungen gleichen Zwecken dienen, andernfalls Begründung erforderlich) :<br />

nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 schliessen sich gegenseitig aus<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 bis 1010<br />

Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 bestehen aus den verschiedensten Einzelmaßnahmen, sind aber nicht schematisch,<br />

sondern einzelfallbezogen auszuführen. Die in beiden Leistungen vorgeschriebene Mindestzeit muss erfüllt sein, bei kürzeren Zeiten<br />

entsteht kein Vergütungsanspruch. Die Mindestzeit nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 muss jeweils in einer Sitzung erfüllt sein; sie kann<br />

nicht aus mehreren Sitzungen mit kürzeren Zeiten zusammengerechnet werden. Die Einhaltung der Mindestzeit gilt als Indiz dafür, dass die<br />

Leistungen in der vom Verordnungsgeber gewollten Intensität und mit der fachlich erforderlichen Qualität erbracht wurden. Aufgrund des<br />

Befundes wird sich häufig eine Zahnreinigung nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4050 und 4055 oder eine weiterführende prophylaktische Maßnahme nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 anschließen müssen. Sie zählt bei der nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 vorgeschriebenen Mindestzeit nicht mit (vgl.<br />

Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 100 und 101 <strong>GOZ</strong> alt, S. 152).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 1010 baut auf die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1000 auf. „Die Kontrolle des Übungserfolges“ (<strong>GOZ</strong>-Nr. 1010) bezieht sich direkt<br />

auf den Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1000. Die Kontrolle kann also nur in einer Folgesitzung erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht<br />

zulässig, beide Gebührenpositionen nebeneinander zu berechnen.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1000 ist einmal, die nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1010 dreimal im Jahr berechnungsfähig. Durch diese insgesamt viermalige<br />

berechnungsfähige Unterweisung im Laufe eines Jahres lässt sich ein verbesserter Mundhygienezustand auch mit nachhaltiger Wirkung<br />

erzielen. Für sich allein ergibt die Durchführung der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1010 im Allgemeinen fachlich keinen Sinn. Wird regelmäßig nur<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1010 abgerechnet, muss der Eindruck entstehen, dass den fachlichen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen und<br />

nur ein Weg gesucht wird, das Zeiterfordernis der Nummer 1000 zu umgehen (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />

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