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Kommentierung zur GOZ

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MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253, 2254, 2255 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1<br />

GOÄ). Die intraorale Einbringung des Knochenmaterials, ggf. mit Fixierung des Augmentates, ist durch die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120<br />

abgedeckt.<br />

Das Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist Bestandteil der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 9120 <strong>GOZ</strong> und darf nicht zusätzlich berechnet werden.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung<br />

der Membran. Als zusätzliche Berechnung im Rahmen des externen Sinuslifts scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil sie sich als<br />

integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 darstellt. Die GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 werden häufig analog für die Fixierung der Membran o. ä.<br />

angesetzt. Da jedoch die Fixierung ebenfalls Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 ist, scheidet diese Berechnung aus.<br />

Im Rahmen des externen Sinuslifts ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das Einbringen von Aufbaumaterial<br />

(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) ist ebenfalls integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120. Darüber hinaus handelt es sich bei der<br />

GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />

Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />

(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die in der Abrechnungspraxis häufig genutzten Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig,<br />

weil sie Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 sind.<br />

Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 ist sowohl die Eröffnung als auch der Verschluss der Kieferhöhle und dürfen nicht zusätzlich mit der GOÄ-<br />

Nr. 1467 oder der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090 berechnet werden.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />

9130 Spaltung und Spreizung von<br />

Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf.<br />

mit Auffüllung der Spalträume mittels<br />

Knochen oder Knochenersatzmaterial,<br />

ggf. einschließlich zusätzlicher<br />

1540 1,0fach 86,61 €<br />

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