Kommentierung zur GOZ
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MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253, 2254, 2255 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1<br />
GOÄ). Die intraorale Einbringung des Knochenmaterials, ggf. mit Fixierung des Augmentates, ist durch die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120<br />
abgedeckt.<br />
Das Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist Bestandteil der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 9120 <strong>GOZ</strong> und darf nicht zusätzlich berechnet werden.<br />
Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung<br />
der Membran. Als zusätzliche Berechnung im Rahmen des externen Sinuslifts scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil sie sich als<br />
integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 darstellt. Die GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 werden häufig analog für die Fixierung der Membran o. ä.<br />
angesetzt. Da jedoch die Fixierung ebenfalls Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 ist, scheidet diese Berechnung aus.<br />
Im Rahmen des externen Sinuslifts ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das Einbringen von Aufbaumaterial<br />
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) ist ebenfalls integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120. Darüber hinaus handelt es sich bei der<br />
GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />
Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />
(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Die in der Abrechnungspraxis häufig genutzten Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig,<br />
weil sie Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 sind.<br />
Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 ist sowohl die Eröffnung als auch der Verschluss der Kieferhöhle und dürfen nicht zusätzlich mit der GOÄ-<br />
Nr. 1467 oder der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090 berechnet werden.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />
9130 Spaltung und Spreizung von<br />
Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf.<br />
mit Auffüllung der Spalträume mittels<br />
Knochen oder Knochenersatzmaterial,<br />
ggf. einschließlich zusätzlicher<br />
1540 1,0fach 86,61 €<br />
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