Kommentierung zur GOZ
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<strong>GOZ</strong>-Nr. 2697, 2700: analog für die Fixierung der Membran<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />
auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> wurde für die Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift) eine komplexe<br />
Gebühr – die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 – geschaffen. Diese beinhaltet alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel –<br />
den Aufbau des Kieferknochens – zu erreichen. Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
- Schaffung des Zugangs <strong>zur</strong> Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel)<br />
- Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran<br />
- Lagerbildung<br />
- ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes<br />
- Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)<br />
- ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren, einschließlich Fixierung<br />
- ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle<br />
- Wundverschluss (siehe Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 9120 <strong>GOZ</strong>, wie z.<br />
B. durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann – laut der Amtlichen Begründung – bei der Bemessung des Honorars im<br />
Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />
Nach der Abrechnungsbestimmung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 ist folgender Sachverhalt geregelt:<br />
Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9110 (interner Sinuslift)<br />
und 9130 (Bone Splitting) berechnungsfähig.<br />
Nach der 4. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) ist folgender Sachverhalt geregelt:<br />
Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 in derselben<br />
Kieferhälfte durchgeführt, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.<br />
Im Zusammenhang mit dem externen Sinuslift ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation) integraler<br />
Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung (siehe auch <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090).<br />
Die Leistung <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 beinhaltet die Knochen- bzw. Knochenspanentnahme und die anschließende Implantation – soweit die Entnahme<br />
innerhalb des Aufbaugebietes erfolgt – und darf nicht zusammen mit den GOÄ-Nrn. 2253, 2254 und 2255 berechnet werden. Nicht<br />
berechnungsfähig sind diese Gebührenpositionen aber auch, wenn Knochen verwendet wird, der außerhalb des Aufbaugebietes entnommen<br />
worden ist, denn in diesem Fall ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 einschlägig und damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Auch dem<br />
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