Kommentierung zur GOZ
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Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9120 (externer Sinuslift)<br />
und 9130 (Bone Splitting) berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110).<br />
Nach der 3. Abrechnungsbestimmung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) ist folgender Sachverhalt geregelt:<br />
Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 in derselben<br />
Kieferhälfte durchgeführt, ist die Hälfte der Gebühr nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 berechnungsfähig.<br />
Im Zusammenhang mit dem internen Sinuslift ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation) integraler<br />
Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung (siehe auch Erläuterungen zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090).<br />
Die Knochen- bzw. Knochenspanentnahme und die anschließende Implantation sind Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 – soweit die Entnahme<br />
innerhalb des Aufbaugebietes erfolgt – und dürfen nicht gesondert nach den GOÄ-Nrn. 2253, 2254 und 2255 berechnet werden. Nicht<br />
berechnungsfähig sind diese Gebührenpositionen aber auch, wenn Knochen verwendet wird, der außerhalb des Aufbaugebietes entnommen<br />
worden ist, denn in diesem Fall ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 einschlägig und damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Auch dem<br />
MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253, 2254, 2255 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1<br />
GOÄ). Das Einbringen des extern gewonnenen Knochens ist mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 abgegolten.<br />
Das Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist Bestandteil der Leistung der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
9110 und darf nicht zusätzlich berechnet werden.<br />
Im Rahmen des internen Sinuslifts ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das Einbringen von Aufbaumaterial<br />
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) ist ebenfalls integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110. Darüber hinaus handelt es sich bei der<br />
GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />
Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />
(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />
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