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Kommentierung zur GOZ

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der Membran. Als zusätzliche Berechnung im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil sie<br />

sich als integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 darstellt. Die GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 werden häufig analog für die Fixierung der Membran<br />

o. ä. angesetzt. Da jedoch die Fixierung ebenfalls Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 ist, scheidet diese Berechnung aus.<br />

Im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das Einbringen von<br />

Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) ist ebenfalls integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100. Darüber hinaus handelt es<br />

sich bei der GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />

Die in der Abrechnungspraxis häufig genutzten Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig,<br />

weil sie Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind.<br />

Ist es notwendig, beim Aufbau des Alveolarfortsatzes eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der<br />

Zielleistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt<br />

aufgrund der Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />

Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“ Material<br />

außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt K der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren. Entsprechende<br />

Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130<br />

und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem<br />

Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong> mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 ist<br />

ein Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung inkludiert, daher scheidet eine zusätzliche Abrechnung weiterer plastischer<br />

Maßnahmen als Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386, 2675, 2676, 2677).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />

9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom<br />

Kieferkamm aus (interner Sinuslift)<br />

Mit einer Leistung nach der Nummer 9110<br />

sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

Schaffung des Zugangs durch die Alveole<br />

oder das Implantatfach, Anhebung des<br />

Kieferhöhlenbodens durch<br />

knochenverdrängende oder<br />

knochenverdichtende Maßnahmen und<br />

der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von<br />

Knochenspänen innerhalb des<br />

Aufbaugebietes des Implantatfaches und<br />

1500 1,0fach 84,36 €<br />

2,3fach 194,04 €<br />

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