Kommentierung zur GOZ
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der Membran. Als zusätzliche Berechnung im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil sie<br />
sich als integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 darstellt. Die GOÄ-Nrn. 2697 und 2700 werden häufig analog für die Fixierung der Membran<br />
o. ä. angesetzt. Da jedoch die Fixierung ebenfalls Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 ist, scheidet diese Berechnung aus.<br />
Im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes ist auch der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 2442 nicht möglich. Das Einbringen von<br />
Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) ist ebenfalls integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100. Darüber hinaus handelt es<br />
sich bei der GOÄ-Nr. 2442 um eine selbstständige Leistung. Dieser Tatbestand ist im Kontext des Knochenaufbaus allerdings nicht erfüllt.<br />
Die in der Abrechnungspraxis häufig genutzten Gebühren für Lagerbildungsmaßnahmen (z. B. GOÄ-Nrn. 2730, 2732) sind nicht ansatzfähig,<br />
weil sie Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind.<br />
Ist es notwendig, beim Aufbau des Alveolarfortsatzes eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der<br />
Zielleistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt<br />
aufgrund der Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />
Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“ Material<br />
außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt K der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren. Entsprechende<br />
Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130<br />
und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem<br />
Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong> mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 ist<br />
ein Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung inkludiert, daher scheidet eine zusätzliche Abrechnung weiterer plastischer<br />
Maßnahmen als Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386, 2675, 2676, 2677).<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />
9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom<br />
Kieferkamm aus (interner Sinuslift)<br />
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110<br />
sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
Schaffung des Zugangs durch die Alveole<br />
oder das Implantatfach, Anhebung des<br />
Kieferhöhlenbodens durch<br />
knochenverdrängende oder<br />
knochenverdichtende Maßnahmen und<br />
der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von<br />
Knochenspänen innerhalb des<br />
Aufbaugebietes des Implantatfaches und<br />
1500 1,0fach 84,36 €<br />
2,3fach 194,04 €<br />
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