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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

Mit der Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> wurde für den Aufbau des Alveolarfortsatzes eine komplexe Gebühr – die <strong>GOZ</strong>–Nr. 9100 – geschaffen.<br />

Diese beinhaltet alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel – den Knochenaufbau – zu erreichen. Mit<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Lagerbildung<br />

- Glättung des Alveolarfortsatzes<br />

- ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes<br />

- Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)<br />

- Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung<br />

- ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren<br />

Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Laut der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 kann in den Fällen, in denen<br />

mehr als eine Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, der<br />

Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.<br />

Nach den Abrechnungsbestimmungen sind folgende Sachverhalte geregelt:<br />

1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind Bone Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9130 nicht berechnungsfähig<br />

3. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9110 in<br />

derselben Kieferhälfte durchgeführt, ist die Hälfte der Gebühr nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 berechnungsfähig.<br />

4. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 in<br />

derselben Kieferhälfte durchgeführt, ist ein Drittel der Gebühr der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 berechnungsfähig.<br />

Im Zusammenhang mit dem Aufbau des Alveolarfortsatzes ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –<br />

implantation) integraler Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung (siehe auch Erläuterungen zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090).<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 beinhaltet die Knochen- bzw. Knochenspanentnahme und die anschließende Implantation – soweit die<br />

Entnahme innerhalb des Aufbaugebietes erfolgt – und darf nicht zusammen mit den GOÄ-Nrn. 2253, 2254 und 2255 berechnet werden. Nicht<br />

berechnungsfähig sind diese Gebührenpositionen aber auch, wenn Knochen verwendet wird, der außerhalb des Aufbaugebietes entnommen<br />

worden ist, denn in diesem Fall ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 einschlägig und damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Auch dem<br />

MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 2253, 2254, 2255 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1<br />

GOÄ). Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial, ggf. mit Fixierung des Augmentates, wird durch die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 und<br />

ggf. 9150 abgebildet (siehe Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140).<br />

Das Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist Bestandteil der Leistung nach der<br />

Nummer 9100 <strong>GOZ</strong> und darf nicht zusätzlich berechnet werden<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung<br />

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