Kommentierung zur GOZ
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<strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 kombiniert mit der Implantation alloplastischen Materials in Verbindung mit der Einbringung von Implantaten<br />
Ist zeitgleich und in derselben Region zusätzlich zu dem gewonnenen Eigenknochen eine Implantation alloplastischen Materials erforderlich<br />
(z. B. <strong>zur</strong> Weichteilstützung), kann neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden. Denn trotz des entgegenstehenden<br />
Leistungstextes („<strong>zur</strong> regenerativen Behandlung parodontaler Defekte“) kann die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 auch im Rahmen einer<br />
chirurgischen Behandlung berechnet werden (siehe 1. AB nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110). Nicht berechnungsfähig ist dagegen GOÄ-Nr. 2442, denn der<br />
Ansatz einer Gebührenposition aus der GOÄ setzt gemäß § 6 Abs. 2 voraus, dass die <strong>GOZ</strong> für die erbrachte Leistung keine Gebührenposition<br />
beinhaltet. Mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist aber eine einschlägige Gebührenposition vorhanden.<br />
Laut der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist diese Leistung mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer<br />
Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – <strong>zur</strong> Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die GOÄ-Nr.<br />
2442 ist auch nicht anstelle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 berechnungsfähig.<br />
Einbringen ausschließlich alloplastischen Materials in Verbindung mit der Einbringung von Implantaten<br />
Die Gebühr nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 ist in diesem Fall nicht ansatzfähig, weil sie u. a. das Einbringen von Eigenknochen thematisiert. Das<br />
Einbringen von Knochenersatzmaterial ist hier nicht beschrieben.<br />
Einschlägig ist in diesem Zusammenhang die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 für das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial<br />
(und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, <strong>zur</strong> regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich<br />
Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. Nach der 1. AB zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist diese Leistung auch im<br />
Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig.<br />
Laut der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist diese Leistung mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer<br />
Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – <strong>zur</strong> Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die GOÄ-Nr.<br />
2442 ist entgegen einer verbreiteten Abrechnungspraxis weder anstelle von <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 noch anstelle von <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138<br />
berechnungsfähig.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in Verbindung mit der intraoralen Entnahme von Knochen außerhalb des Operationsgebietes (<strong>GOZ</strong>-Nr. 9140)<br />
Im Zusammenhang mit der intraoralen Entnahme von Knochen außerhalb des Operationsgebietes stellt die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090<br />
(Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation) eine Doppelberechnung dar (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2). Beide<br />
Gebührenpositionen beschreiben die Entnahme und Aufbereitung von Knochen. Die Einbringung des außerhalb des Aufbaugebietes<br />
gewonnenen Knochens ist in den meisten Fällen mit der zusätzlichen Berechnung der Komplexleistungen nach den Nummern 9100 bis 9130<br />
<strong>GOZ</strong> abgegolten. Sollte der Leistungsinhalt der Komplexleistungen nicht erbracht worden sein, kann für die Einbringung von Knochenmaterial,<br />
das außerhalb des Aufbaugebietes gewonnen wurde, <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden.<br />
Erhalt der Alveole (socket-preservation)<br />
Die Maßnahme laut der Amtlichen Begründung zu der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 zu berechnen.<br />
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