Kommentierung zur GOZ
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Mit der Aufbereitung des Knochens ist die Schaffung einer geeigneten Konsistenz der Knochenpartikel für die Auffüllung gemeint, so müssen<br />
z. B. größere Partikel vorher zerkleinert werden, bevor diese – als letzter Schritt – in das Augmentationsgebiet eingebracht werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140; GOÄ-Nrn. 2386, 2442, 2583, 2730, 2732<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />
auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Erläuterungen<br />
Die neu geschaffene Gebührenposition ist mit den anderen augmentativen Leistungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130) nicht kompatibel.<br />
Da alle anderen Maßnahmen die Entnahme, also die Gewinnung von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes und auch das Einbringen, also<br />
die Implantation von Knochen, beinhalten, führt die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 zu Doppelberechnungen, Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu neuen<br />
Streitigkeiten. Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in Verbindung mit <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130<br />
Im Zusammenhang mit knochenaufbauenden Maßnahmen wie z. B. interner/externer Sinuslift, Aufbau des Alveolarfortsatzes etc. ist die <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation) integraler Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung. Die<br />
operativen Leistungen, die die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 beinhalten, sind mit 1500 bis 3000 Punkten bewertet. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 ist mit<br />
400 Punkten bewertet. Alleine die unterschiedliche Gewichtung verdeutlicht, dass die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in der Bewertung der<br />
Knochenaufbaumaßnahmen berücksichtigt wurde, jedoch nur einen geringen Bestandteil der in den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130<br />
beschriebenen zahnärztlichen Maßnahmen für den Knochenaufbau abbildet.<br />
Nach § 4 Abs. 2 der <strong>GOZ</strong> ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der<br />
Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in Verbindung mit der Einbringung von Implantaten ohne weitere augmentative Maßnahmen<br />
Bei der Maßnahme nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 geht es darum, dass durch Knochenzerkleinerung bzw. Knochenzermahlung während einer OP<br />
gewonnener Knochen im selben OP-Gebiet (wird der Knochen außerhalb des Aufbaugebietes entnommen, ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 einschlägig)<br />
wieder eingebracht wird. Dies ergibt sich aus den genannten Beispielen, Knochenkollektor bzw. Knochenschaber (so grundsätzlich auch die<br />
BZÄK, <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2012,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090, S. 267). Es werden im Kontext der Implantatinsertion<br />
keine „weiteren“ augmentativen Maßnahmen durchgeführt. In diesem Fall ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 berechnungsfähig.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 in Verbindung mit der Gewinnung bzw. Einbringung von Knochen aus mehrere(n) Implantatkavitäten ohne weitere<br />
augmentative Maßnahmen<br />
Werden Knochenspäne aus mehreren Implantatkavitäten gewonnen und in mehrere Implantatkavitäten eingebracht, kann die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090<br />
mehrfach angesetzt werden.<br />
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