Kommentierung zur GOZ
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9060 Auswechseln von Aufbauelementen<br />
(Sekundärteilen) im Reparaturfall<br />
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist<br />
für ein Implantat höchstens einmal je<br />
Sitzung berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 9060:<br />
Die Leistung nach der Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall. Je Sitzung kann die Leistung nach der Nummer 9060 nur einmal je<br />
Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z.B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars<br />
im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die auf den Implantaten befestigten Aufbauelemente (Sekundärteile) können wegen Verschleiß unbrauchbar werden und müssen daher –<br />
auch zum Erhalt der darauf aufgebauten prothetischen Versorgung – ausgetauscht werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2290, 2310, 2320, 5090, 5100, 5110<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung beinhaltet das Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteile) im Reparaturfall. Dieser Sachverhalt setzt voraus, dass<br />
1. die rekonstruktive Phase abgeschlossen wurde (Phase bis <strong>zur</strong> endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion)<br />
2. ein Reparaturfall eingetreten ist (Sekundärteil ist ggf. frakturiert, verschlissen, defekt etc.)<br />
3. das Sekundärteil ausgewechselt wird („alt gegen neu“)<br />
Vor diesem Hintergrund ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 nicht berechnungsfähig, wenn lediglich ein altes Teil wiederbefestigt oder die Suprakonstruktion<br />
<strong>zur</strong> Säuberung und Inspektion abgenommen und anschließend wieder aufgeschraubt werden soll.<br />
Auch nicht berechnungsfähig ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 für Reparaturen während der Rekonstruktionsphase, hierfür steht die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 <strong>zur</strong><br />
Verfügung,<br />
Abgegolten mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 sind das Abnehmen der Suprakonstruktion, das Austauschen des Sekundärteils sowie das<br />
Wiedereingliedern der Suprakonstruktion. Um die Sekundärteile auswechseln zu können, ist es erforderlich, die Suprakonstruktion auf dem<br />
Implantat abzunehmen bzw. zu lösen. Eine zusätzliche Gebühr (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290) ist dafür nicht berechnungsfähig: Die Abnahme und<br />
Wiederbefestigung der vorhandenen Suprakonstruktion stellt sich als methodisch notwendiger Bestandteil des Wechselvorgangs dar.<br />
Für die analoge Anwendung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 im Rahmen von Zahnreinigungsmaßnahmen ist kein Raum, da jede Analogie eine<br />
Regelungslücke voraussetzt. Eine solche Regelungslücke liegt ersichtlich nicht vor, da der Verordnungsgeber das Auswechseln von<br />
Aufbauelementen gerade einer Regelung zugeführt hat. Im Übrigen sehen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1040 und 4050 ausdrücklich die Reinigung des<br />
Implantates vor. Der erhöhte Aufwand ist über den Steigerungsfaktor zu bemessen.<br />
Nach der Abrechnungsbestimmung ist die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.<br />
Laut Amtlicher Begründung kann ein im Einzelfall erhöhter Aufwand, z. B. bei einer gebrochenen Schraube, bei der Bemessung des Honorars<br />
im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />
313 1,0fach 17,60 €<br />
2,3fach 40,49 €<br />
3,5fach 61,61 €<br />
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