Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist<br />
je Implantat höchstens dreimal und<br />
höchstens einmal je Sitzung<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 9050:<br />
Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt<br />
das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem.<br />
Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig. Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung<br />
höchstens einmal berechnet werden.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die rekonstruktive Phase umfasst Ein-, Ausschraub- und Wechselvorgänge von Aufbauelementen für zweiphasige Implantatsysteme als vorbereitende Maßnahme<br />
für den prothetischen Zahnersatz. Hierzu wird der Gingivaformer gegen andere Aufbauelemente, wie z. B. Abdruckpfosten oder Abutments<br />
(Bindeglied zwischen Implantat und Suprakonstruktion) ausgetauscht. Abdrücke und Bissnahmen sowie Einproben für den nachfolgenden<br />
Zahnersatz erfordern das (in getrennten Sitzungen ggf. bis zu 3-malige) Auswechseln bzw. Entfernen und Wiedereinsetzen der Aufbauelemente.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9010, 9040<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Neufassung der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt, nämlich, ob die <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
905 alt auch während der rekonstruktiven Phase anzusetzen ist, oder nur im Reparaturfall. Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 honoriert das<br />
Entfernen und Wiedereinsetzen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven<br />
Phase. Für das Auswechseln eines Sekundärteils im Reparaturfall, also nach Abschluss der prothetischen Arbeit, wurde eine neue Gebühr –<br />
die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9060 – geschaffen.<br />
3,5fach 61,61 €<br />
Nach den Abrechnungsbestimmungen nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 sind folgende Sachverhalte geregelt:<br />
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9010 und 9040 für die Implantateinbringung<br />
und -freilegung berechnungsfähig.<br />
2. Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die<br />
Anzahl der Wechselvorgänge wurde vom Verordnungsgeber ganz bewusst limitiert. Innerhalb der rekonstruktiven Phase, also dem<br />
Zeitraum bis <strong>zur</strong> Eingliederung der Suprakonstruktion, ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal –<br />
unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechnungsfähig (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2012,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050, S. 265)<br />
Nicht berechnungsfähig ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 des Weiteren<br />
- nach der Rekonstruktionsphase für Reparaturen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 9060)<br />
- für das 4. oder weitere Entfernen/Einsetzen/Auswechseln von Aufbauelementen in gleicher Rekonstruktionsphase<br />
- für das Entfernen/Einsetzen/Auswechseln eines weiteren Aufbauelementes am gleichen Implantat in gleicher Sitzung sowie<br />
- bei einteiligen Implantaten (siehe Kommentar <strong>GOZ</strong>, Liebold/Raff/Wissing, Stand März 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050, Seite 3)<br />
224