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Kommentierung zur GOZ

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Kronenrand legt, sodass keine Zahnfleischtaschen gebildet werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 9010, 9050, 0510<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />

auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9040 beschreibt die Eröffnung/Freilegung der das Implantat bedeckenden Gingiva unabhängig vom technischen Verfahren bei<br />

einem zweiphasigen Implantatsystem. Abgegolten sind außerdem das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (vgl. Amtliche<br />

Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9040).<br />

Laut der 1. AB nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 ist die Leistung nach der Nummer 9050 nicht neben den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9010 und<br />

9040 für die Implantateinbringung und -freilegung berechnungsfähig.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9040 ist bei einteiligen Implantaten nicht ansatzfähig, da sich die Gebührenposition auf zweiphasige Implantatsysteme bezieht.<br />

Der Zuschlag nach Kapitel L 0510 ist nicht berechnungsfähig. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9040 fehlt in der Auflistung der Allgemeinen Bestimmungen zu<br />

Abschnitt L der <strong>GOZ</strong>.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />

berücksichtigen.<br />

905 Auswechseln eines Sekundärteils bei einem<br />

zusammengesetzten Implantat<br />

320 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie<br />

Auswechseln eines oder mehrerer<br />

Aufbauelemente bei einem zweiphasigen<br />

Implantatsystem während der<br />

rekonstruktiven Phase<br />

1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist<br />

nicht neben den Leistungen nach den<br />

Nummern 9010 und 9040<br />

berechnungsfähig.<br />

313 1,0fach 17,60 €<br />

2,3fach 40,49 €<br />

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