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Kommentierung zur GOZ

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ein orthodontischen Implantate ist in einer zuverlässigen Verankerung – in Problemsituationen – unabhängig von der Compliance des<br />

Patienten zu sehen. Die Implantate werden nach Abschluss der Behandlung entfernt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 9003, 9005<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung wurde neu in die <strong>GOZ</strong> aufgenommen. Das bedeutet aber nicht, dass bei der Erbringung dieser Leistung generell von einer<br />

medizinischen Notwendigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen der PKV ausgegangen werden muss. Hier kommt es auf den Einzelfall<br />

an. Die wesentliche Motivation eine Gebühr zu schaffen, war die unbefriedigende Situation unter Geltung der alten <strong>GOZ</strong>, denn hier wurde auf<br />

unterschiedliche Weise der Einsatz der temporären Implantate analog abgerechnet (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 901 und 903).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9020 wird als vorübergehende Maßnahme bis <strong>zur</strong> Eingliederung einer endgültigen implantatgetragenen Versorgung erbracht.<br />

Auch orthodontische Implantate erfüllen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer. Die Abrechnung erfolgt je Implantat. Abgegolten sind<br />

alle im Zusammenhang stehenden Schleimhauteingriffe, die Implantatbohrung und -einbringung einschließlich Wundverschluss.<br />

Nach der Amtlichen Begründung geht es in den Gebührenpositionen 9003 und 9005 um Schablonen, die der Positionierung des Implantates<br />

nach prothetischen Maßgaben entsprechen, das heißt, diese Schablonen geben die Implantatpositionen vor, die für eine nachfolgende<br />

Kronenversorgung günstig erscheinen. Bei Implantaten zum temporären Verbleib nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9020 geht es um etwas anderes; diese dienen<br />

dazu, während der Einheilphase der definitiven Implantate (gemäß <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010) den provisorischen Zahnersatz zu tragen. Im<br />

Zusammenhang mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9020 können <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9003 und 9005 daher nicht berechnet werden. Ebenfalls nicht<br />

berechnungsfähig ist die Verwendung einer Kavitätenprüfschablone.<br />

Die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />

(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

902 Einsetzen einer Implantatschablone <strong>zur</strong> Überprüfung der 90 In 9010 enthalten<br />

Knochenkavität<br />

903 Einbringen eines enossalen Implantats 480 In 9010 enthalten<br />

Erläuterungen<br />

Die Nummern 901, 902 und 903 <strong>GOZ</strong> alt sind zugunsten einer Komplexleistung in <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 zusammengefasst worden.<br />

320 9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen<br />

eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B.<br />

eines Gingivaformers) bei einem<br />

zweiphasigen Implantatsystem<br />

904 Freilegen eines Implantats und Einfügen von<br />

Sekundärteilen bei einem zweiphasigen<br />

Implantationssystem<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 9040:<br />

Die Leistung nach der Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente<br />

(z.B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.<br />

Leistungsinhalt<br />

Das Freilegen eines zweiphasigen – einphasige Implantate müssen nicht freigelegt werden – Implantats erfolgt nach Einbringung und<br />

geschlossener Einheilung. Von daher handelt es sich um ein zweizeitiges Vorgehen, bei dem das Zahnfleisch direkt über dem Implantat<br />

betäubt und durch einen kleinen Schnitt oder eine Stanze o. ä. eröffnet wird. In der Regel wird die Verschlussschraube gegen einen<br />

Gingivaformer (Zahnfleischformer) ersetzt. Dieser soll das Zahnfleisch so gestalten, dass es sich bei Aufnahme einer Krone natürlich um den<br />

626 1,0fach 35,21 €<br />

2,3fach 80,98 €<br />

3,5fach 123,23 €<br />

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