Kommentierung zur GOZ
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2732 berechnet werden.<br />
Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />
(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Ist es notwendig, bei der Implantatinsertion eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der Zielleistung nach<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt aufgrund der<br />
Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />
9020 Insertion eines Implantates zum<br />
temporären Verbleib, auch<br />
orthodontisches Implantat<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 9020:<br />
Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen - in der Regel<br />
transgingival eingebrachten - Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten<br />
Implantate.<br />
Leistungsinhalt<br />
Temporäres Implantat<br />
Die Hauptindikation temporärer (= zeitlich befristeter) Implantate ist die provisorische Sofortversorgung während der Einheilphase der<br />
definitiven Implantate. Dabei werden spezielle – extra dünne – Übergangsimplantate zwischen die eigentlichen bleibenden Implantate in den<br />
Kieferknochen eingesetzt und heilen transgingival (durch die Schleimhaut hindurch) ein.<br />
Interimsimplantate sind Miniimplantate, die eine provisorische Sofortversorgung mit einer provisorischen Kronen/Brückenversorgung oder auch<br />
Prothese während der Einheilphase der definitiven Implantate ermöglichen.<br />
Orthodontisches Implantat<br />
Bei einer kieferorthopädischen Behandlung werden in begründeten Fällen orthodontische Implantate als Verankerungselemente eingesetzt.<br />
Hierbei werden - nach detallierter Analyse - die zu bewegenden Zähne durch eine Apparatur mit den Implantaten verbunden. Der Vorteil dieser<br />
515 1,0fach 28,96 €<br />
2,3fach 66,62 €<br />
3,5fach 101,38 €<br />
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