27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2732 berechnet werden.<br />

Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230<br />

(selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Ist es notwendig, bei der Implantatinsertion eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der Zielleistung nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt aufgrund der<br />

Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ohnehin versperrt.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0530.<br />

9020 Insertion eines Implantates zum<br />

temporären Verbleib, auch<br />

orthodontisches Implantat<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 9020:<br />

Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen - in der Regel<br />

transgingival eingebrachten - Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten<br />

Implantate.<br />

Leistungsinhalt<br />

Temporäres Implantat<br />

Die Hauptindikation temporärer (= zeitlich befristeter) Implantate ist die provisorische Sofortversorgung während der Einheilphase der<br />

definitiven Implantate. Dabei werden spezielle – extra dünne – Übergangsimplantate zwischen die eigentlichen bleibenden Implantate in den<br />

Kieferknochen eingesetzt und heilen transgingival (durch die Schleimhaut hindurch) ein.<br />

Interimsimplantate sind Miniimplantate, die eine provisorische Sofortversorgung mit einer provisorischen Kronen/Brückenversorgung oder auch<br />

Prothese während der Einheilphase der definitiven Implantate ermöglichen.<br />

Orthodontisches Implantat<br />

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung werden in begründeten Fällen orthodontische Implantate als Verankerungselemente eingesetzt.<br />

Hierbei werden - nach detallierter Analyse - die zu bewegenden Zähne durch eine Apparatur mit den Implantaten verbunden. Der Vorteil dieser<br />

515 1,0fach 28,96 €<br />

2,3fach 66,62 €<br />

3,5fach 101,38 €<br />

221

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!