Kommentierung zur GOZ
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- Überprüfung der Bohrtiefe mit einer Implantatschablone (Tiefenmesslehre, die zum Instrumentarium des verwendeten<br />
Implantatsystems gehört)<br />
- Je nach Dichte des Knochens Vorschneiden eines Gewindes mit speziellen Gewindebohrern<br />
- Spülung der Bohrung und Einbringen des Implantats<br />
- Eindrehen einer Verschlussschraube (bei geschlossener Einheilung) oder eines Gingivaformers (bei offener Einheilung)<br />
- Wundverschluss<br />
Knochenkondensation und Knochenglättung<br />
Die Knochenkondensation dient der Verdichtung des Implantatlagerknochens, wodurch die Primärstabilität des Implantats ermöglicht oder<br />
verbessert wird. Sie wird hauptsächlich im Oberkiefer durchgeführt, der überwiegend aus spongiösem (schwammartigem) Knochen besteht.<br />
Dabei kommt es zum Einsatz von Knochenkondensatoren, die der Form des Implantats entsprechen. Nach der Pilotbohrung werden<br />
Kondensatoren in aufsteigender Größe in axialer Richtung in die Bohrung eingebracht.<br />
Die Knochenglättung erfolgt mithilfe von Rosenbohrern (Stahlbohrer). Hierbei werden in Zusammenhang mit der Insertion des Implantates ggf.<br />
vorhandene scharfe Kanten des Alveolarkammes eingerundet..<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230, 9040, 9050; GOÄ-Nrn. 2583, 2730 und 2732<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />
auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> wurde für die Implantatinsertion eine komplexe Gebühr – die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 – geschaffen. Diese beinhaltet<br />
alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel – das Einbringen des Implantates – zu erreichen. Mit der<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
- Präparieren einer Knochenkavität<br />
- Einsetzen einer Implantatschablone <strong>zur</strong> Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre)<br />
- Ggf. Knochenkondensation<br />
- Knochenglättung im Bereich des Implantates,<br />
- Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube,<br />
- Ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung<br />
- Wundverschluss (siehe Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 ist die Leistung nach der Nummer 9050 nicht neben den Leistungen nach den<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9010 und 9040 für die Implantateinbringung und -freilegung berechnungsfähig.<br />
In der zahnärztlichen Abrechnungspraxis ist häufig zu beobachten, dass die GOÄ-Nrn. 2730 und 2732 zusätzlich für die Lagerbildung<br />
berechnet werden. Die typische Lagerbildung, wie bei den Augmentationsmaßnahmen, findet hier nicht statt. Die Knochenaufbereitung in<br />
Form einer Knochenkondensation und –glättung ist schon Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 und darf nicht gesondert mit den GOÄ-Nrn. 2730 und<br />
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