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Kommentierung zur GOZ

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- Überprüfung der Bohrtiefe mit einer Implantatschablone (Tiefenmesslehre, die zum Instrumentarium des verwendeten<br />

Implantatsystems gehört)<br />

- Je nach Dichte des Knochens Vorschneiden eines Gewindes mit speziellen Gewindebohrern<br />

- Spülung der Bohrung und Einbringen des Implantats<br />

- Eindrehen einer Verschlussschraube (bei geschlossener Einheilung) oder eines Gingivaformers (bei offener Einheilung)<br />

- Wundverschluss<br />

Knochenkondensation und Knochenglättung<br />

Die Knochenkondensation dient der Verdichtung des Implantatlagerknochens, wodurch die Primärstabilität des Implantats ermöglicht oder<br />

verbessert wird. Sie wird hauptsächlich im Oberkiefer durchgeführt, der überwiegend aus spongiösem (schwammartigem) Knochen besteht.<br />

Dabei kommt es zum Einsatz von Knochenkondensatoren, die der Form des Implantats entsprechen. Nach der Pilotbohrung werden<br />

Kondensatoren in aufsteigender Größe in axialer Richtung in die Bohrung eingebracht.<br />

Die Knochenglättung erfolgt mithilfe von Rosenbohrern (Stahlbohrer). Hierbei werden in Zusammenhang mit der Insertion des Implantates ggf.<br />

vorhandene scharfe Kanten des Alveolarkammes eingerundet..<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230, 9040, 9050; GOÄ-Nrn. 2583, 2730 und 2732<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses (siehe<br />

auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />

Erläuterungen<br />

Mit der Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> wurde für die Implantatinsertion eine komplexe Gebühr – die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 – geschaffen. Diese beinhaltet<br />

alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel – das Einbringen des Implantates – zu erreichen. Mit der<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Präparieren einer Knochenkavität<br />

- Einsetzen einer Implantatschablone <strong>zur</strong> Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre)<br />

- Ggf. Knochenkondensation<br />

- Knochenglättung im Bereich des Implantates,<br />

- Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube,<br />

- Ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung<br />

- Wundverschluss (siehe Erläuterungen zu der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9050 ist die Leistung nach der Nummer 9050 nicht neben den Leistungen nach den<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9010 und 9040 für die Implantateinbringung und -freilegung berechnungsfähig.<br />

In der zahnärztlichen Abrechnungspraxis ist häufig zu beobachten, dass die GOÄ-Nrn. 2730 und 2732 zusätzlich für die Lagerbildung<br />

berechnet werden. Die typische Lagerbildung, wie bei den Augmentationsmaßnahmen, findet hier nicht statt. Die Knochenaufbereitung in<br />

Form einer Knochenkondensation und –glättung ist schon Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010 und darf nicht gesondert mit den GOÄ-Nrn. 2730 und<br />

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