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Kommentierung zur GOZ

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102 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme<br />

<strong>zur</strong> Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung<br />

Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines<br />

Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101<br />

innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen umfassen die Erhebung von<br />

Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die<br />

praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und<br />

die Motivierung des Patienten.<br />

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern<br />

100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001<br />

und Beratungen nach der Gebührenordnung für Ärzte<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines<br />

Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.<br />

50 1020 Lokale Fluoridierung als Maßnahme <strong>zur</strong><br />

Verbesserung der Zahnhartsubstanz, <strong>zur</strong><br />

Kariesvorbeugung und -behandlung, mit<br />

Lack oder Gel, je Sitzung<br />

Die Leistung nach der Nummer 1000 ist<br />

innerhalb eines Jahres einmal, die<br />

Leistung nach der Nummer 1010<br />

innerhalb eines Jahres dreimal<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen umfassen die Erhebung<br />

von Mundhygieneindizes, das Anfärben<br />

der Zähne, die praktische Unterweisung<br />

mit individuellen Übungen und die<br />

Motivierung des Patienten.<br />

Im Zusammenhang mit Leistungen nach<br />

den Nummern 1000 und 1010 sind<br />

Leistungen nach den Nummern 0010,<br />

4000 und 8000 sowie Beratungen und<br />

Untersuchungen nach der<br />

Gebührenordnung für Ärzte nur dann<br />

berechnungsfähig, wenn diese Leistungen<br />

anderen Zwecken dienen und dies in der<br />

Rechnung begründet wird.<br />

Die Leistung nach der Nummer 1020 ist<br />

innerhalb eines Jahres höchstens viermal<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 1020:<br />

Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser<br />

Maßnahme ergänzt.<br />

Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von<br />

Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach<br />

dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden,<br />

wenn sie anderen Zwecken dienen.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000<br />

Die Erstellung eines Mundhygienestatus dient der Beurteilung der Mundhygiene des Patienten. Die Leistung beinhaltet eine genaue Abfrage<br />

der aktuellen Ernährungs- und Zahnputzgewohnheiten des Patienten. Dem Zahnarzt stehen insbesondere folgende<br />

Untersuchungsmethoden für die Beurteilung <strong>zur</strong> Verfügung:<br />

50 1,0fach 2,81€<br />

2,3fach 6,47€<br />

3,5fach 9,84€<br />

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