Kommentierung zur GOZ
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102 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme<br />
<strong>zur</strong> Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung<br />
Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines<br />
Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101<br />
innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.<br />
Die Leistungen umfassen die Erhebung von<br />
Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die<br />
praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und<br />
die Motivierung des Patienten.<br />
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern<br />
100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001<br />
und Beratungen nach der Gebührenordnung für Ärzte<br />
nicht berechnungsfähig.<br />
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines<br />
Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.<br />
50 1020 Lokale Fluoridierung als Maßnahme <strong>zur</strong><br />
Verbesserung der Zahnhartsubstanz, <strong>zur</strong><br />
Kariesvorbeugung und -behandlung, mit<br />
Lack oder Gel, je Sitzung<br />
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist<br />
innerhalb eines Jahres einmal, die<br />
Leistung nach der Nummer 1010<br />
innerhalb eines Jahres dreimal<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Leistungen umfassen die Erhebung<br />
von Mundhygieneindizes, das Anfärben<br />
der Zähne, die praktische Unterweisung<br />
mit individuellen Übungen und die<br />
Motivierung des Patienten.<br />
Im Zusammenhang mit Leistungen nach<br />
den Nummern 1000 und 1010 sind<br />
Leistungen nach den Nummern 0010,<br />
4000 und 8000 sowie Beratungen und<br />
Untersuchungen nach der<br />
Gebührenordnung für Ärzte nur dann<br />
berechnungsfähig, wenn diese Leistungen<br />
anderen Zwecken dienen und dies in der<br />
Rechnung begründet wird.<br />
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist<br />
innerhalb eines Jahres höchstens viermal<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 1020:<br />
Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser<br />
Maßnahme ergänzt.<br />
Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von<br />
Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach<br />
dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden,<br />
wenn sie anderen Zwecken dienen.<br />
Leistungsinhalt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000<br />
Die Erstellung eines Mundhygienestatus dient der Beurteilung der Mundhygiene des Patienten. Die Leistung beinhaltet eine genaue Abfrage<br />
der aktuellen Ernährungs- und Zahnputzgewohnheiten des Patienten. Dem Zahnarzt stehen insbesondere folgende<br />
Untersuchungsmethoden für die Beurteilung <strong>zur</strong> Verfügung:<br />
50 1,0fach 2,81€<br />
2,3fach 6,47€<br />
3,5fach 9,84€<br />
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