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Kommentierung zur GOZ

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Die unterschiedlichen Begriffe beschreiben ein- und dieselbe Schiene, die auf den zuvor diagnostisch erhobenen Daten basiert und bezogen<br />

auf den Anwendungsschwerpunkt (Orientierung, Positionierung oder Bohren) zum Einsatz kommt. Der Schrägstrich zwischen den beiden<br />

Begriffen Orientierungsschablone und Positionierungsschablone ist nicht im Sinne eines „oder“ zu verstehen. Die Leistung ist pro Kiefer<br />

berechnungsfähig. Die Material- und Laborkosten für die Anfertigung der Schablone können gesondert berechnet werden.<br />

Mit dem Begriff der Verwendung wird das Herstellen und Anlegen der Orientierungsschablone gleichfalls inkludiert, da die Verwendung<br />

notwendigerweise die Herstellung und das Anlegen voraussetzt. Hierfür können Material- und Laborkosten einmal gesondert berechnet<br />

werden. Eine zusätzliche Honorierung für die zahnärztliche Leistung zum Anlegen der Schablone kommt nicht in Betracht, da dieser Aufwand<br />

mit der Leistung nach der Nummer 9003 <strong>GOZ</strong> abgegolten ist. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nrn. 2698 und 2700 ist daher nicht möglich.<br />

Nach der Amtlichen Begründung geht es in den Gebührenpositionen 9003 und 9005 um Schablonen, die der Positionierung des Implantates<br />

nach prothetischen Maßgaben entsprechen, das heißt, diese Schablonen geben die Implantatpositionen vor, die für eine nachfolgende<br />

Kronenversorgung günstig erscheinen. Bei Implantaten zum temporären Verbleib nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9020 geht es um etwas anderes; diese dienen<br />

dazu, während der Einheilphase der definitiven Implantate (gemäß <strong>GOZ</strong>-Nr. 9010) den provisorischen Zahnersatz zu tragen. Im<br />

Zusammenhang mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9020 können <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9003 und 9005 daher nicht berechnet werden.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9005<br />

Die Navigations- bzw. Führungsschablone dient als Arbeitshilfe für die genaue Präparation der Implantatkavität. Da sie im Gegensatz zu der in<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 9003 beschriebenen Schiene die dritte Dimension einbezieht, ist eine genauere Berücksichtigung der anatomischen Strukturen<br />

möglich.<br />

Mit der Leistung abgegolten sind die Eingliederung, die Fixierung und die Verwendung der Schablone <strong>zur</strong> Führung der Implantatbohrung.<br />

Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.<br />

Nach den Stellungnahmen der DGZMK „Implantologie in der Zahnheilkunde“ (Stand 07/2005,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/ALT_Implantologie_in_der_Zahnheilkunde_2005.pdf) und „Wann sind <strong>zur</strong> Sicherung der<br />

Diagnose und Therapie Röntgenaufnahmen nötig?“ (Stand 12/1992,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wann_sind_<strong>zur</strong>_Sicherung_von_Diagnosen_und_Therapie_Roentgenaufnahmen_noetig_.pdf<br />

) stellt die CT wegen der Strahlenbelastung keine Routineuntersuchung dar und sollte auf Grenzindikationen beschränkt werden. Zur<br />

Diagnostik des Knochenangebots ist die Panoramaschichtaufnahme mit Messreferenz als Basisdokumentation anzusehen. Zur Bestimmung<br />

des horizontalen Knochenangebotes kann die Übertragung von Schleimhautdickemessungen auf ein Sägemodell genutzt werden. Als<br />

ergänzende Maßnahme (zusätzliche Ebene) können einfache ergänzende Projektionen wie z. B. eine Fernröntgenseitenaufnahme<br />

durchgeführt werden.<br />

Sofern die dritte Dimension röntgenologisch mittels einer CT oder DVT ermittelt wurde, ist zu prüfen, ob für das/die CT/DVT auch eine<br />

rechtfertigende Indikation nach § 23 RöV vorliegt. Hiernach dürfen Röntgenstrahlen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur<br />

angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die<br />

rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem<br />

Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren<br />

Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

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