Kommentierung zur GOZ
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Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 umfasst eine spezielle Diagnostik, die bei der Entscheidung, ob ein Implantat bei der individuellen Situation des Patienten<br />
geeignet ist und welches Implantatsystem ggf. passend ist, maßgeblich ist. Zum Leistungsinhalt gehören<br />
- Die Beurteilung der Schleimhaut- und Knochensituation<br />
- Die Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen einschließlich der<br />
Schleimhaut<br />
- Implantatbezogene Auswertung von Fotos, Modellen und Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen)<br />
- Metrische Auswertung aller Unterlagen ggf. mithilfe einer individuellen Schablone (Röntgenmessschablone)<br />
- Auswahl des geeigneten Implantates<br />
- Erarbeitung von implantologischen Behandlungsalternativen<br />
Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 sind Leistungen, die der Auswertung von radiologischen Befundunterlagen dienen, nicht berechnungsfähig. Das gilt<br />
auch für computergesteuerte Analysen (z. B. GOÄ-Nr. 5377).<br />
Die Gebühr ist bei implantologischer Behandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der benötigten Sitzungen und die Zahl der Implantate einmal je<br />
Kiefer berechnungsfähig (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 900 <strong>GOZ</strong> alt, S. 225).<br />
Der Einsatz einer Röntgenmessschablone geht natürlich mit der Anfertigung von Röntgenbildern einher. Die Einprobe und die Eingliederung<br />
der Schablone vor der Aufnahme ist selbstverständlich Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000, da eine Anfertigung auch immer eine Einprobe bzw.<br />
Eingliederung nach sich zieht und kann nicht nach GOÄ-Nr. 2700 zusätzlich berechnet werden (Zielleistungsprinzip). Die Material- und<br />
Laborkosten für die Schiene sind gesondert berechnungsfähig.<br />
Nach Auffassung der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand<br />
13. August 2012, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000, S. 259) sind alternative<br />
Implantatanalysen, z. B. unterschiedliche Behandlungskonzepte, separat berechnungsfähig (mehrfacher Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000). Diese<br />
Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 ist Grundlage ggf. auch für die Entwicklung von<br />
Behandlungsalternativen. Es ist nicht erforderlich, die Leistung mehrfach zu erbringen, solange die anatomischen Verhältnisse sich nicht<br />
geändert haben. Wird sie nur einmal erbracht, ist sie auch nur einmal berechnungsfähig.<br />
9003 Verwenden einer<br />
Orientierungsschablone/Positionierungsschablone<br />
<strong>zur</strong> Implantation, je Kiefer<br />
100 1,0fach<br />
2,3fach<br />
5,62 €<br />
12,94 €<br />
Bei Verwendung einer<br />
Orientierungsschablone sind die Materialund<br />
Laborkosten gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
9005 Verwenden einer auf dreidimensionale<br />
Daten gestützten<br />
Navigationsschablone/chirurgischen<br />
3,5fach 19,68 €<br />
300 1,0fach 16,87 €<br />
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