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Kommentierung zur GOZ

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Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 umfasst eine spezielle Diagnostik, die bei der Entscheidung, ob ein Implantat bei der individuellen Situation des Patienten<br />

geeignet ist und welches Implantatsystem ggf. passend ist, maßgeblich ist. Zum Leistungsinhalt gehören<br />

- Die Beurteilung der Schleimhaut- und Knochensituation<br />

- Die Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen einschließlich der<br />

Schleimhaut<br />

- Implantatbezogene Auswertung von Fotos, Modellen und Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen)<br />

- Metrische Auswertung aller Unterlagen ggf. mithilfe einer individuellen Schablone (Röntgenmessschablone)<br />

- Auswahl des geeigneten Implantates<br />

- Erarbeitung von implantologischen Behandlungsalternativen<br />

Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 sind Leistungen, die der Auswertung von radiologischen Befundunterlagen dienen, nicht berechnungsfähig. Das gilt<br />

auch für computergesteuerte Analysen (z. B. GOÄ-Nr. 5377).<br />

Die Gebühr ist bei implantologischer Behandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der benötigten Sitzungen und die Zahl der Implantate einmal je<br />

Kiefer berechnungsfähig (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 900 <strong>GOZ</strong> alt, S. 225).<br />

Der Einsatz einer Röntgenmessschablone geht natürlich mit der Anfertigung von Röntgenbildern einher. Die Einprobe und die Eingliederung<br />

der Schablone vor der Aufnahme ist selbstverständlich Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000, da eine Anfertigung auch immer eine Einprobe bzw.<br />

Eingliederung nach sich zieht und kann nicht nach GOÄ-Nr. 2700 zusätzlich berechnet werden (Zielleistungsprinzip). Die Material- und<br />

Laborkosten für die Schiene sind gesondert berechnungsfähig.<br />

Nach Auffassung der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand<br />

13. August 2012, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000, S. 259) sind alternative<br />

Implantatanalysen, z. B. unterschiedliche Behandlungskonzepte, separat berechnungsfähig (mehrfacher Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000). Diese<br />

Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 9000 ist Grundlage ggf. auch für die Entwicklung von<br />

Behandlungsalternativen. Es ist nicht erforderlich, die Leistung mehrfach zu erbringen, solange die anatomischen Verhältnisse sich nicht<br />

geändert haben. Wird sie nur einmal erbracht, ist sie auch nur einmal berechnungsfähig.<br />

9003 Verwenden einer<br />

Orientierungsschablone/Positionierungsschablone<br />

<strong>zur</strong> Implantation, je Kiefer<br />

100 1,0fach<br />

2,3fach<br />

5,62 €<br />

12,94 €<br />

Bei Verwendung einer<br />

Orientierungsschablone sind die Materialund<br />

Laborkosten gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

9005 Verwenden einer auf dreidimensionale<br />

Daten gestützten<br />

Navigationsschablone/chirurgischen<br />

3,5fach 19,68 €<br />

300 1,0fach 16,87 €<br />

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