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Kommentierung zur GOZ

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Kommentarliteratur <strong>zur</strong> GOÄ <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

Die Beschreibung „nach einmaliger Anwendung verbraucht“ wurde höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 27.05.2004 definiert (Az.<br />

III ZR 264/03). Darunter fallen nicht Instrumente, die wegen ihrer längeren Gebrauchsdauer so abgenutzt sind, dass sie nur noch für einen<br />

bestimmten Patienten verwendet werden können oder die infolge von Materialfehlern oder -ermüdung unter der Anwendung unbrauchbar<br />

werden. Es sind also nur Instrumente betroffen, die ihrer Bestimmung nach nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt<br />

werden müssen.<br />

Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2012, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />

Bestimmungen Teil K, S. 258) sind „einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen solche, die nach der Verwendung am<br />

Ende der Behandlung verbraucht sind.“<br />

Wiederholt verwendbare Implantat- und Explantationsfräsen sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer einmaligen<br />

Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />

Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />

Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3 <strong>GOZ</strong><br />

an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen muss. Die<br />

Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei besonders teuren<br />

Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />

medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare Artikel ersetzt werden<br />

können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als Auslagenersatz nur in<br />

Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmalartikeln erfordern (vgl. Lang, Schäfer, Stiel,<br />

Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu § 10 Absatz 1 Punkt 3, S. 67).<br />

Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />

wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />

abgegolten (siehe 1. Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L). Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten<br />

als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmungen gesondert<br />

berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser<br />

Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />

Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />

900 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des<br />

Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der<br />

Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von<br />

Röntgenaufnahmen <strong>zur</strong> Festlegung der<br />

Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone<br />

540 9000 Implantatbezogene Analyse und<br />

Vermessung des Alveolarfortsatzes, des<br />

Kieferkörpers und der angrenzenden<br />

knöchernen Strukturen sowie der<br />

Schleimhaut, einschließlich metrischer<br />

884 1,0fach 49,72 €<br />

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