Kommentierung zur GOZ
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Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und 2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulum- und Tuberplastik stellt die<br />
Schaffung eines ausreichenden Prothesenlagers für Vollprothesen bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit<br />
zusätzlicher Lappenbildung erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer Vestibulum- und Tuberplastik. Der Ansatz der Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-<br />
Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.<br />
Es gibt jedoch spezielle Operationsverfahren, die im Einzelfall durchaus auch am Tage der chirurgischen Leistung ausgeführt werden<br />
können und der typischen Vestibulum- oder Tuberplastik zuzuordnen sind. In diesen Einzelfällen ist der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250<br />
oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 oder 2677 nachvollziehbar. Eine genaue Bestimmung des operativen Verfahrens im konkreten Einzelfall ist dann<br />
nur nach Vorlage eines detaillierten Operationsberichtes möglich.<br />
Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 kommen gebührenrechtlich für Wundverschlussplastiken in der Zahnheilkunde ebenfalls nicht in Betracht, da<br />
hierunter Plastiken im Bereich der Epidermis (Außenhaut) abgerechnet werden und nicht die der vollständig mit Mukosa (Schleimhaut)<br />
ausgekleideten Mundhöhle.<br />
Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“<br />
Material außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt K der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren.<br />
Entsprechende Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher<br />
die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-<br />
Nr. 2386 in diesem Zusammenhang ist nicht möglich, da mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
2. Allgemeine Bestimmung<br />
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind<br />
gesondert berechnungsfähig.<br />
Gesondert berechnungsfähig sind<br />
- Knochenersatzmaterialien<br />
- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Fibrinkleber, Kollagenschwamm)<br />
- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen)<br />
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen<br />
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)<br />
- Atraumatisches Nahtmaterial<br />
- Einmal verwendbare Explantationsfräsen<br />
Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />
berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog . Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />
chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />
Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der einmal verwendbaren Implantatfräsen ist neben den einmal verwendbaren Nickel-Titan-Fräsen ein<br />
weiteres Beispiel für die in der neuen <strong>GOZ</strong> verfolgte generelle Linie des Verordnungsgebers, vielfach Sachkosten als neben den Gebühren<br />
für die erbrachten Leistungen als berechnungsfähig auszuweisen. Die Formulierung „einmal verwendbar“ bzw. „mit einmaliger Anwendung<br />
verbraucht“, findet sich bereits in der GOÄ wieder. Dementsprechend kann für die Interpretation auf Rechtsprechung und<br />
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