Kommentierung zur GOZ
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Knochendefekte oder Defekte des Zahnhalteapparates können mithilfe einer membrangestützten Geweberegeneration repariert werden.<br />
Hierbei wird durch das Einpflanzen einer Membran die Neubildung der im Zuge der Erkrankung verloren gegangenen Gewebe gesteuert<br />
und kontrolliert. Eine ggf. nötige Fixierung erfolgt mittels Pins, Nägel oder Schrauben.<br />
Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen<br />
Als hämorrhagische Diathesen werden Krankheitszustände mit erhöhter Blutungsneigung bezeichnet. Sowohl die Blutung selbst als auch<br />
ihre Folgen, wie der Druck, der durch Hämatome auf Nachbarstrukturen, wie z. B. Nerven entsteht, können Probleme verursachen. Auch<br />
hier kommen blutungsstillende Mittel zum Einsatz. Ein häufig angewendetes Mittel ist der Kollagenschwamm, der von Tieren (Schwein,<br />
Rind, Pferd) stammendes getrocknetes Eiweiß enthält. In Kombination mit Fibrinklebern ist eine Blutstillung von flächenhaften Wunden<br />
möglich.<br />
Atraumatisches Nahtmaterial<br />
Bei der atraumatischen Naht ist das Nahtmaterial mit der Nadel verschweißt. So soll eine Überdehnung des Gewebes vermieden werden,<br />
die durch die früher gebräuchliche Nadel mit dem dicken Nadelöhr verursacht wurde.<br />
Explantationsfräse<br />
Dieses Instrument dient der Entfernung eines Implantates aus dem Knochen, zum Beispiel bei einer Periimplantitis bzw. wenn das Implantat<br />
trotz Einhaltung der üblichen Einheilzeit von cirka. 4-6 Monaten (Ausnahme: Sofortimplantate) nicht fest im Knochen einheilt.<br />
Ausschlusskatalog<br />
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Erläuterungen<br />
1. Allgemeine Bestimmung<br />
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. Im Gegensatz <strong>zur</strong><br />
alten <strong>GOZ</strong> wird die primäre Wundversorgung durch den Klammerzusatz näher definiert, die Aufzählung nennt einige Beispiele <strong>zur</strong> primären<br />
Wundversorgung, sie ist jedoch nicht abschließend.<br />
Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2012, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />
Bestimmungen Teil K, S. 258) ist „die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder in der jeweiligen Leistung enthalten“.<br />
Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Allerdings sind<br />
Lappenbildungsmaßnahmen in der Regel im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen nicht erforderlich. Die Abrechnungspraxis<br />
der Zahnärzte steht dazu allerdings in krassem Gegensatz, denn Lappenbildungsmaßnahmen werden regelmäßig berechnet. Dies gilt<br />
insbesondere auch im Zusammenhang mit Einzelimplantaten, obwohl gerade hier die Notwendigkeit von Lappenbildungsmaßnahmen nur in<br />
seltenen Ausnahmefällen gegeben sein kann. Eine intensive Prüfung des Einzelfalles ist daher geboten. Ein Wundverschluss mit<br />
zusätzlicher Lappenbildung kann mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 (soweit eine Periostschlitzung erfolgt) oder mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4120 analog berechnet werden.<br />
Oftmals werden für den Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung auch die Gebühren für Vestibulum- und Tuberplastiken nach <strong>GOZ</strong>-<br />
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