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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2230, 2240, 5050, 5060<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2290, 5110 (für dasselbe Langzeitprovisorium)<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090<br />

Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090 beschreiben die Anfertigung eines festsitzenden laborgefertigten Provisoriums im<br />

indirekten Verfahren (im Labor hergestellt). Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080 wird die Versorgung der Zähne bzw. Implantate mit provisorischen Kronen,<br />

mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 die Versorgung der fehlenden Zähne mit provisorischen Brückengliedern berechnet. Leistungsbestandteile sind die<br />

Vorpräparation der Zähne und die Entfernung des Provisoriums nach und während der Tragezeit.<br />

Laut der ersten Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 ist das laborgefertigte Provisorium nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090 als<br />

Langzeitprovisorium mit einer Mindesttragezeit von drei Monaten definiert.<br />

Die zweite Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 besagt, dass bei einer Tragezeit des laborgefertigten Provisoriums unter drei<br />

Monaten die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 oder 5120 und 5140 einschlägig sind.<br />

Die dritte Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 schließt die Berechnung der Teilleistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2230, 2240, 5050<br />

und 5060 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090 aus. Auch wenn ein evtl notwendiger Substanzabtrag durch eine<br />

Vorpräparation vorgenommen werden muss, ist dies mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090 abgegolten und kann nicht zusätzlichmit den<br />

Teilleistungen berechnet werden (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern,<br />

Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 242).<br />

Die Gebühr nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080 ist je Zahn oder Implantat berechnungsfähig.<br />

Die Gebühr nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 ist je Brückenglied berechnungsfähig.<br />

Die Amtliche Begründung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090 betont noch einmal die Vorgabe der Mindesttragedauer von drei Monaten und die damit<br />

verbundene Abgrenzung zu den Provisorien mit einer kürzeren Tragedauer (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 oder 5120 und 5140). Sollte die<br />

Gebührennummer vor Ablauf der Frist berechnet werden, aber die Tragedauer von drei Monaten nicht erfüllt sein, so habe der Patient<br />

gegenüber dem Zahnarzt einen Ausgleichsanspruch.<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7100 ist die Entfernung des unter dieser Gebührennummer erbrachten festsitzenden<br />

Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums mit den Gebühren nach den<br />

Nummern 7080 bis 7100 abgegolten (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 242).<br />

Dabei spielt die Art der Befestigung keine Rolle. Auch wenn ein definitiver Zement zum Einsatz kommt, rechtfertigt dies nicht die zusätzliche<br />

Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290 oder 5110 für die Entfernung bzw. Eingliederung des Provisoriums.<br />

710 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion<br />

eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder<br />

Freiendsattel<br />

200 7100 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion<br />

eines Interimszahnersatzes Langzeitprovisoriums,<br />

je Krone, Spanne oder Freiendsattelbrückenglied<br />

200 1,0fach 11,25 €<br />

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