Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
Eine semipermanente Schienung erfolgt in der Regel in Form eines Komposits, dass mithilfe der Säure-Ätz-Technik – und damit verbunden<br />
der Adhäsivtechnik – in den Zahnzwischenraum aufgetragen wird, ggf. mit einer Glasfaser- oder Drahtverstärkung. Indikationen für die<br />
Schienung sind u. a.<br />
- parodontal vorgeschädigte Zähne<br />
- Behandlung nach Trauma<br />
- Als Retentionsmaßnahme nach KFO-Behandlung (außerhalb des Vierjahreszeitraumes der Kernpositionen)<br />
- Verhindern von Zahnwanderungen<br />
- Vermeidung von Elongationen<br />
- Fehlende Antagonisten-Bezahnung<br />
Die Schiene muss durch den Zahnarzt entfernt werden, indem der Kompositauftrag unter Schonung der Zahnsubstanz abgeschliffen und<br />
anschließend poliert wird.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührennummer wird das Anbringen einer semipermanenten Schiene berechnet. Die Anwendung der Ätztechnik ist laut<br />
Leistungstext obligatorisch.<br />
Das verwendete Kunststoffmaterial ist nicht gesondert berechnungsfähig, da es sich hierbei um Praxiskosten handelt, die laut §. 4 Abs. 3 <strong>GOZ</strong><br />
nicht zusätzich ansetzbar sind (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 707, S. 208).<br />
Ziel der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 ist die Versorgung der Zähne mit einer semipermanenten Schiene unter Anwendung der Ätztechnik. Im<br />
Zusammenhang mit dem Befestigen der semipermanenten Schiene stellt die Ätztechnik einen methodisch notwendigen Teilarbeitsschritt der<br />
sogenannten Adhäsivtechnik dar. Die Ätztechnik erzielt nicht den gewünschten medizinischen Zweck, wenn nicht nach ihrer Anwendung ein<br />
dünnfließender Kunststoff (Haftvermittler) zum Einsatz kommt, der in die aufgerauten Strukturen des mit Säure vorbehandelten Zahnes<br />
eindringt und nach Lichthärtung einen mikromechanischen Verbund zum Zahn eingeht. Das ist auch der Grund, warum die Säureätztechnik in<br />
der Fachliteratur immer im Zusammenhang bzw. als Bestandteil der Adhäsivtechnik genannt wird (z. B. Lehmann, Klaus M., Elmar Hellwig:<br />
Zahnärztliche Propädeutik. 10. Auflage. Urban & Fischer bei Elsevier, 2005, ISBN 3-437-05391-4, S. 141 ff.) Für die zusätzliche Berechnung<br />
der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 fehlt somit die Grundlage, da der Leistungsinhalt schon mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 abgegolten ist. Hinzu kommt, dass die<br />
Säureätztechnik in der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 als methodisch notwendiger Leistungsbestandteil der Adhäsivtechnik beschrieben und bewertet ist und<br />
sich die Leistungsinhalte mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 überschneiden. Eine Leistung ist Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von<br />
der Leistungsbeschreibung der Zielleistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtig worden ist (§ 4. Absatz 2).<br />
Die Gebühr ist je Interdentalraum berechnungsfähig.<br />
708 Versorgung eines Kiefers mit einem<br />
Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je<br />
Krone<br />
450 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden<br />
laborgefertigten Provisorium (einschließlich<br />
Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn<br />
oder je Implantat, einschließlich Entfernung<br />
600 1,0fach 33,75 €<br />
2,3fach 77,61 €<br />
3,5fach 118,11 €<br />
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