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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Eine semipermanente Schienung erfolgt in der Regel in Form eines Komposits, dass mithilfe der Säure-Ätz-Technik – und damit verbunden<br />

der Adhäsivtechnik – in den Zahnzwischenraum aufgetragen wird, ggf. mit einer Glasfaser- oder Drahtverstärkung. Indikationen für die<br />

Schienung sind u. a.<br />

- parodontal vorgeschädigte Zähne<br />

- Behandlung nach Trauma<br />

- Als Retentionsmaßnahme nach KFO-Behandlung (außerhalb des Vierjahreszeitraumes der Kernpositionen)<br />

- Verhindern von Zahnwanderungen<br />

- Vermeidung von Elongationen<br />

- Fehlende Antagonisten-Bezahnung<br />

Die Schiene muss durch den Zahnarzt entfernt werden, indem der Kompositauftrag unter Schonung der Zahnsubstanz abgeschliffen und<br />

anschließend poliert wird.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Gebührennummer wird das Anbringen einer semipermanenten Schiene berechnet. Die Anwendung der Ätztechnik ist laut<br />

Leistungstext obligatorisch.<br />

Das verwendete Kunststoffmaterial ist nicht gesondert berechnungsfähig, da es sich hierbei um Praxiskosten handelt, die laut §. 4 Abs. 3 <strong>GOZ</strong><br />

nicht zusätzich ansetzbar sind (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 707, S. 208).<br />

Ziel der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 ist die Versorgung der Zähne mit einer semipermanenten Schiene unter Anwendung der Ätztechnik. Im<br />

Zusammenhang mit dem Befestigen der semipermanenten Schiene stellt die Ätztechnik einen methodisch notwendigen Teilarbeitsschritt der<br />

sogenannten Adhäsivtechnik dar. Die Ätztechnik erzielt nicht den gewünschten medizinischen Zweck, wenn nicht nach ihrer Anwendung ein<br />

dünnfließender Kunststoff (Haftvermittler) zum Einsatz kommt, der in die aufgerauten Strukturen des mit Säure vorbehandelten Zahnes<br />

eindringt und nach Lichthärtung einen mikromechanischen Verbund zum Zahn eingeht. Das ist auch der Grund, warum die Säureätztechnik in<br />

der Fachliteratur immer im Zusammenhang bzw. als Bestandteil der Adhäsivtechnik genannt wird (z. B. Lehmann, Klaus M., Elmar Hellwig:<br />

Zahnärztliche Propädeutik. 10. Auflage. Urban & Fischer bei Elsevier, 2005, ISBN 3-437-05391-4, S. 141 ff.) Für die zusätzliche Berechnung<br />

der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 fehlt somit die Grundlage, da der Leistungsinhalt schon mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 abgegolten ist. Hinzu kommt, dass die<br />

Säureätztechnik in der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 als methodisch notwendiger Leistungsbestandteil der Adhäsivtechnik beschrieben und bewertet ist und<br />

sich die Leistungsinhalte mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 überschneiden. Eine Leistung ist Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von<br />

der Leistungsbeschreibung der Zielleistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtig worden ist (§ 4. Absatz 2).<br />

Die Gebühr ist je Interdentalraum berechnungsfähig.<br />

708 Versorgung eines Kiefers mit einem<br />

Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je<br />

Krone<br />

450 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden<br />

laborgefertigten Provisorium (einschließlich<br />

Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn<br />

oder je Implantat, einschließlich Entfernung<br />

600 1,0fach 33,75 €<br />

2,3fach 77,61 €<br />

3,5fach 118,11 €<br />

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