Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
Als Alternative <strong>zur</strong> Neuanfertigung kann eine schon vorhandene abnehmbare Prothese zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet werden. Je nach<br />
therapeutscher Indikation werden Kunsstoffflächen an der Prothese ergänzt oder reduziert.<br />
Insbesondere bei einer geplanten aufwendigen Neuanfertigung von Zahnersatz mit Veränderung bzw. Korrektur der Bisslage und muskulären<br />
Belastung kann die vorherige Umarbeitung des vorhandenen Zahnersatzes eine allmähliche und behutsame Veränderung der Bisssituation<br />
bewirken. Zudem kann der Zahnarzt im engen Austausch mit dem Patienten therapeutische Korrekturen an dem umgearbeiteten Aufbissbehelf<br />
durchführen, bis die therapeutische Zielsetzung erreicht wird.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060, 8100<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührennummer wird die Veränderung eines vorhandenen herausnehmbaren Zahnersatzes zu einem adjustierten oder nicht<br />
adjustierten Aufbissbehelf berechnet.<br />
Mit der Gebührennummer sind alle Maßnahmen abgegolten, die <strong>zur</strong> Umarbeitung erforderlich sind, wie z. B. Abdrucknahme, ggf. Bissnahme,<br />
Einprobe, Funktionskontrolle, Einschleifmaßnahmen.<br />
Die Kontrolle ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 7040 berechnet werden.<br />
Die Umarbeitung kann durch additive (hinzufügende) oder subtraktive (abtragende) Maßnahmen erfolgen. Die additiven und subtraktiven<br />
Maßnahmen sind mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht gesondert mit <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7050, 7060 oder 8100 berechnet werden.<br />
370 7030 Wiederherstellung der Funktion eines<br />
Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung<br />
703 Wiederherstellung der Funktion eines<br />
Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Reparatur eines Aufbissbehelfs kann aus folgenden Gründen notwendig sein:<br />
- Ungenaue Passung<br />
- Mangelnde Retention<br />
- Brüche, Risse oder Absplitterungen<br />
- Veränderung der Gebisssituation (z. B. Extraktion eines Zahnes)<br />
- Nachträgliche Verbesserung der Retention (z. B. Anbringen von Halteelementen)<br />
- u. a.<br />
Je nach Reparaturmaßnahme kann eine Abformung notwendig sein, z. B. bei Unterfütterungen oder Veränderung der Gebisssituation.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 4030, 4040, 5270, 5280, 7040, 7050, 7060, 8100<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührennummer werden alle Maßnahmen berechnet, die die Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs zum Ziel haben.<br />
Im Leistungstext wird beispielhaft die Unterfütterung genannt, denkbar sind aber auch u. a. Reparaturen von Brüchen, Absplitterungen,<br />
nachträgliches Anbringen von Halteelementen.<br />
370 1,0fach 20,81 €<br />
2,3fach 47,86 €<br />
3,5fach 72,83 €<br />
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