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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Als Alternative <strong>zur</strong> Neuanfertigung kann eine schon vorhandene abnehmbare Prothese zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet werden. Je nach<br />

therapeutscher Indikation werden Kunsstoffflächen an der Prothese ergänzt oder reduziert.<br />

Insbesondere bei einer geplanten aufwendigen Neuanfertigung von Zahnersatz mit Veränderung bzw. Korrektur der Bisslage und muskulären<br />

Belastung kann die vorherige Umarbeitung des vorhandenen Zahnersatzes eine allmähliche und behutsame Veränderung der Bisssituation<br />

bewirken. Zudem kann der Zahnarzt im engen Austausch mit dem Patienten therapeutische Korrekturen an dem umgearbeiteten Aufbissbehelf<br />

durchführen, bis die therapeutische Zielsetzung erreicht wird.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060, 8100<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Gebührennummer wird die Veränderung eines vorhandenen herausnehmbaren Zahnersatzes zu einem adjustierten oder nicht<br />

adjustierten Aufbissbehelf berechnet.<br />

Mit der Gebührennummer sind alle Maßnahmen abgegolten, die <strong>zur</strong> Umarbeitung erforderlich sind, wie z. B. Abdrucknahme, ggf. Bissnahme,<br />

Einprobe, Funktionskontrolle, Einschleifmaßnahmen.<br />

Die Kontrolle ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 7040 berechnet werden.<br />

Die Umarbeitung kann durch additive (hinzufügende) oder subtraktive (abtragende) Maßnahmen erfolgen. Die additiven und subtraktiven<br />

Maßnahmen sind mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht gesondert mit <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7050, 7060 oder 8100 berechnet werden.<br />

370 7030 Wiederherstellung der Funktion eines<br />

Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung<br />

703 Wiederherstellung der Funktion eines<br />

Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Reparatur eines Aufbissbehelfs kann aus folgenden Gründen notwendig sein:<br />

- Ungenaue Passung<br />

- Mangelnde Retention<br />

- Brüche, Risse oder Absplitterungen<br />

- Veränderung der Gebisssituation (z. B. Extraktion eines Zahnes)<br />

- Nachträgliche Verbesserung der Retention (z. B. Anbringen von Halteelementen)<br />

- u. a.<br />

Je nach Reparaturmaßnahme kann eine Abformung notwendig sein, z. B. bei Unterfütterungen oder Veränderung der Gebisssituation.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 4030, 4040, 5270, 5280, 7040, 7050, 7060, 8100<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Gebührennummer werden alle Maßnahmen berechnet, die die Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs zum Ziel haben.<br />

Im Leistungstext wird beispielhaft die Unterfütterung genannt, denkbar sind aber auch u. a. Reparaturen von Brüchen, Absplitterungen,<br />

nachträgliches Anbringen von Halteelementen.<br />

370 1,0fach 20,81 €<br />

2,3fach 47,86 €<br />

3,5fach 72,83 €<br />

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