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Kommentierung zur GOZ

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mit einer Wellenlänge von 10,6 μm. Durch die Wellenlänge wird die Absorption innerhalb des Gewebes und damit das Anwendungsgebiet<br />

des jeweiligen Lasertypen bestimmt. Neben der konservierenden Zahnheilkunde ist sein Einsatz auch in der Chirurgie möglich (vgl.<br />

DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: Laseranwendung in der Zahnmedizin, Stand 12/1999,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Laseranwendung_in_der_Zahnmedizin.pdf, S. 1).<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ-Nr. 440: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 0110<br />

GOÄ-Nr. 441: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 0120<br />

Erläuterungen<br />

Die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers sind bestimmten Leistungen zugeordnet. Das bedeutet aber<br />

nicht, dass bei der Erbringung dieser Leistungen mit Hilfe eines Operationsmikroskops oder Lasers generell von einer medizinischen<br />

Notwendigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen der PKV ausgegangen werden muss. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die<br />

wesentliche Motivation, hier eine Parallele zu den entsprechenden Regelungen in der GOÄ zu ziehen, war die unbefriedigende Situation<br />

unter Geltung der alten <strong>GOZ</strong>, denn hier wurde auf unterschiedliche Weise der Einsatz des OP-Mikroskops oder des Lasers analog<br />

abgerechnet.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0110<br />

In den letzten Jahren ist in allen Bereichen der Zahnmedizin zunehmend ein Trend zu mikroinvasiven Techniken mit entsprechenden<br />

Instrumentarien bzw. Materialien zu verzeichnen. Dabei ist jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Qualität der<br />

Diagnostik und Therapie mit steigender optischer Vergrößerung verbessert. In der Zahnmedizin gibt es nur wenige Indikationen, bei denen<br />

die Anwendung eines Operationsmikroskops erkennbare Vorteile bringt. Daher ist die Bewertung der Anwendung eines<br />

Operationszuschlages immer an die Anforderungen an eine lege artis Behandlung gemäß § 1 <strong>GOZ</strong> geknüpft.<br />

Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Des Weiteren ist<br />

der Zuschlag je Behandlungstag und unabhängig von der Anzahl der zuschlagsberechtigten Operationen insgesamt nur einmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Der Zuschlag nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0110 darf nicht abgerechnet werden, wenn eine Lupenbrille zum Einsatz kommt. Während die Lupenbrille –<br />

wie eine Lesebrille – aufgesetzt und vom Zahnarzt während der Behandlung getragen wird, ist das Operationsmikroskop ein<br />

eigenständiges Gerät, das an die Decke oder auf ein Stativ dauerhaft und fest montiert ist.<br />

Laut der 7. Abrechnungsbestimmung zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L kann der Zuschlag nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0110 nicht<br />

neben dem Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 440 berechnet werden.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0120<br />

Es ist festzustellen, dass in den letzten Jahren zwar die Technologie der Laser- und der Applikationssysteme eine deutliche Entwicklung<br />

durchlaufen hat, das klinische Indikationsspektrum nach Aussage der DGZMK (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme:<br />

Laseranwendung in der Zahnmedizin, Stand 12/1999,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Laseranwendung_in_der_Zahnmedizin.pdf, S. 1 ) jedoch kaum erweitert worden ist.<br />

Voraussetzung für die Anwendung bzw. Abrechnung eines Laserzuschlages im vorgegebenen Rahmen sind die Kriterien, die gemäß § 1<br />

<strong>GOZ</strong> an eine lege artis Behandlung geknüpft werden müssen.<br />

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