Kommentierung zur GOZ
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- die Muskulatur zu entspannen<br />
- exzessive Kräfte auf Zähne, Parodontien, Kiefergelenke und Muskulatur zu verhindern<br />
- vor Fehlbelastungen und Attrition (Abrieb) der Zähne zu schützen<br />
Das Grundgerüst eines adjustierten Aufbissbehelfs bildet eine Miniplastschiene, deren Oberfläche anschließend mit Kunststoff aufgebaut und<br />
an den Gegenkiefer angepasst wird. Um die Lagebeziehungen der Kiefer zueinander ermitteln zu können, kann eine Bissnahme indiziert sein.<br />
Durch die adjustierte Oberfläche wird die Führung des Unterkiefers in eine bestimmte Bisslage gesteuert, nachdem zuvor eine genaue<br />
therapeutische Zielsetzung definiert wird (z. B. Bisshebung)<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060, 8100<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7000 beschreibt die Versorgung der Zähne eines Kiefers mit einem adjustierten, d. h. eines an den<br />
Gegenkiefer angepassten Aufbissbehelfs.<br />
Zum Leistungsinhalt gehören<br />
- Anatomische Abformung<br />
- Ggf. Bissnahme (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Allgemeines, S. 206)<br />
- Kontrolle und Einprobe des Aufbissbehelfs<br />
- Eingliederung mit Funktionskontrolle und ggf. Korrekturen<br />
- Individuelle Adjustierung der Oberfläche durch additive oder subtraktive Maßnahmen<br />
- Aufklärung des Patienten über Trageweise und Pflege<br />
Die Kontrolle nach Eingliederung einschließlich (additiver und subtraktiver) Korrekturen und Einschleifmaßnahmen ist mit der Gebühr<br />
abgegolten und darf nicht mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060 oder 8100 berechnet werden.<br />
Provisorien, die im Zusammenhang mit Zahnersatz mithilfe von Hilfsmitteln wie z. B. Tiefziehschienen hergestellt werden, fallen nicht unter<br />
diese Gebührennnummer, sondern werden mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260, 2270, 5120 oder 5140 berechnet.<br />
Schienen für die Stabilisierung von traumatisch oder parodontal vorgeschädigten Zähnen werden mit der GOÄ-Nr. 2700 berechnet.<br />
Schienen, die als Medikamententräger dienen, werden mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1030 berechnet.<br />
Hilfsmittel, die der Beseitigung von Funktionsstörungen dienen, sind Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6200.<br />
Schienen, die dem Schutz der Zähne bzw. der Kiefer (z. B. beim Sport) dienen, fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern sind nach<br />
§ 2 Abs. 3 als Verlangensleistung zu berechnen (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 7000, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 234).<br />
702 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum<br />
Aufbissbehelf<br />
450 7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum<br />
Aufbissbehelf<br />
450 1,0fach 25,31 €<br />
2,3fach 58,21 €<br />
3,5fach 88,58 €<br />
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