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Kommentierung zur GOZ

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- die Muskulatur zu entspannen<br />

- exzessive Kräfte auf Zähne, Parodontien, Kiefergelenke und Muskulatur zu verhindern<br />

- vor Fehlbelastungen und Attrition (Abrieb) der Zähne zu schützen<br />

Das Grundgerüst eines adjustierten Aufbissbehelfs bildet eine Miniplastschiene, deren Oberfläche anschließend mit Kunststoff aufgebaut und<br />

an den Gegenkiefer angepasst wird. Um die Lagebeziehungen der Kiefer zueinander ermitteln zu können, kann eine Bissnahme indiziert sein.<br />

Durch die adjustierte Oberfläche wird die Führung des Unterkiefers in eine bestimmte Bisslage gesteuert, nachdem zuvor eine genaue<br />

therapeutische Zielsetzung definiert wird (z. B. Bisshebung)<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060, 8100<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7000 beschreibt die Versorgung der Zähne eines Kiefers mit einem adjustierten, d. h. eines an den<br />

Gegenkiefer angepassten Aufbissbehelfs.<br />

Zum Leistungsinhalt gehören<br />

- Anatomische Abformung<br />

- Ggf. Bissnahme (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Allgemeines, S. 206)<br />

- Kontrolle und Einprobe des Aufbissbehelfs<br />

- Eingliederung mit Funktionskontrolle und ggf. Korrekturen<br />

- Individuelle Adjustierung der Oberfläche durch additive oder subtraktive Maßnahmen<br />

- Aufklärung des Patienten über Trageweise und Pflege<br />

Die Kontrolle nach Eingliederung einschließlich (additiver und subtraktiver) Korrekturen und Einschleifmaßnahmen ist mit der Gebühr<br />

abgegolten und darf nicht mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040, 7040, 7050, 7060 oder 8100 berechnet werden.<br />

Provisorien, die im Zusammenhang mit Zahnersatz mithilfe von Hilfsmitteln wie z. B. Tiefziehschienen hergestellt werden, fallen nicht unter<br />

diese Gebührennnummer, sondern werden mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260, 2270, 5120 oder 5140 berechnet.<br />

Schienen für die Stabilisierung von traumatisch oder parodontal vorgeschädigten Zähnen werden mit der GOÄ-Nr. 2700 berechnet.<br />

Schienen, die als Medikamententräger dienen, werden mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1030 berechnet.<br />

Hilfsmittel, die der Beseitigung von Funktionsstörungen dienen, sind Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6200.<br />

Schienen, die dem Schutz der Zähne bzw. der Kiefer (z. B. beim Sport) dienen, fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern sind nach<br />

§ 2 Abs. 3 als Verlangensleistung zu berechnen (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 7000, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 234).<br />

702 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum<br />

Aufbissbehelf<br />

450 7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum<br />

Aufbissbehelf<br />

450 1,0fach 25,31 €<br />

2,3fach 58,21 €<br />

3,5fach 88,58 €<br />

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