Kommentierung zur GOZ
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verschiedene Variationen des Diastemas. Geht die Lückenbildung beispielsweise mit einer Protrusion einher, so ist gleichzeitig eine<br />
Retrusion der Zähne indiziert. Beim divergierenden Diastema (auseinander laufende Zahnkronen) ist die Kippung der Zähne aufeinander<br />
zu anzustreben.<br />
Die Behandlung kann u.a mit einer. aktiven Platte oder festsitzender Multibrackettechnik erfolgen.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030-6080<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Leistungsposition sind alle Maßnahmen <strong>zur</strong> Beseitigung des Diastemas (Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Nachstellen und<br />
Aktivieren herausnehmbarer bzw. festsitzender Behandlungsmittel) abgegolten.<br />
Der Leistungsumfang umfasst ausschließlich die orthodontischen Maßnahmen. Notwendige chirurgische Leistungen (Operation des<br />
Lippenbändchens) können mit der <strong>GOZ</strong> Nr. 3280 berechnet werden.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6250 ist nicht neben den Kernpositionen <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig (siehe 4. Abrechnungsbestimmung<br />
nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080).<br />
626 Maßnahmen <strong>zur</strong> Einordnung eins verlagerten<br />
Zahnes in den Zahnbogen, als selbstständige<br />
Leistung<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
1100 6260 Maßnahmen <strong>zur</strong> Einordnung eines<br />
verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als<br />
selbstständige Leistung<br />
Leistungsinhalt<br />
Zähne, die nicht in orthologer (regelhafter) Durchbruchsposition liegen, sind verlagert und bleiben häufig retiniert, d. h. sie verharren über<br />
den normalen Durchbruchszeitpunkt hinaus im Kiefer und brechen nicht durch. Das Wurzelwachstum verlagerter Zähne muss noch nicht<br />
abgeschlossen sein. Einige der vielen möglichen Ursachen sind ein ungewöhnlicher Durchbruchsweg, ein überzähliger Zahn im<br />
Knochen, vorzeitiger Milchzahnverlust, genetische Faktoren.<br />
Der Einordnung des verlagerten/retinierten Zahnes kann ein operatives Freilegen vorangehen. Die kieferorthopädische Einordnung selbst<br />
erfolgt in der Regel mithilfe eines Brackets, das auf den verlagerten Zahn geklebt wird und als Attachment für eine festsitzende Apparatur<br />
dient.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung beschreibt Einordnungsmaßnahmen eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen. Sie ist nur als selbstständige Leistung<br />
berechnungsfähig. Sie kommt also nicht während einer umfassenden Behandlung nach den <strong>GOZ</strong> Nrn. 6030 bis 6080<br />
(Kieferumformung/Bisseinstellung) in Betracht (siehe 4. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080). Chirurgische Maßnahmen sind<br />
ggf. gesondert ab<strong>zur</strong>echnen.<br />
Müssen in einem Kiefer mehrere verlagerte Zähne kieferorthopädisch in den Zahnbogen eingeordnet werden (u. U. in alle drei<br />
Richtungen des Raumes), so ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6260 je tatsächlich einzuordnendem Zahn ggf. auch mehrfach berechnungsfähig (auch je<br />
Zahn bei direkt benachbarten Zähnen).<br />
1100 1,0fach 61,87 €<br />
2,3fach 142,29 €<br />
3,5fach 216,53 €<br />
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