Kommentierung zur GOZ
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Erläuterungen<br />
Die eigentliche zahnärztliche Leistung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6230 ist nach voran gegangener Diagnose- und Indikationsstellung zu einer<br />
speziellen kieferorthopädischen Behandlung und nach nötigen "vorbereitenden Maßnahmen" die Eingliederung von Apparaturen,<br />
Hilfsmitteln oder Geräten. Der Behandlungsfall darf nicht im Zusammenhang mit den Komplexleistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />
stehen.<br />
Nach dem Einsetzen der Apparatur wird der Sitz kontrolliert und ggf. angepasst und aktiviert. Funktionskontrolle und Instruktion des<br />
Patienten sind abgegoltene Teilleistungen der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6230 und können nicht zusätzlich berechnet werden.<br />
270 6240 Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung von Folgen<br />
vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer<br />
Lücke)<br />
624 Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung von Folgen<br />
vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer<br />
Lücke)<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Folgen eines vorzeitigen (Milch-)Zahnverlustes sind vielfältig. Früh verloren gegangene Milchfrontzähne werden in der Regel nicht<br />
ersetzt. Wenn (Milch-)Seitenzähne vorzeitig verloren gehen, ist es sinnvoll, die Lücke mit Platzhaltern offen zu halten, um<br />
Zahnwanderungen zu vermeiden und den Durchbruch der bleibenden Zähne zu ermöglichen. Ein einseitiger Verlust im<br />
Stützzonenbereich kann in der Wachstumsphase zu einer asymmetrischen Kieferentwicklung führen, auch hier ist eine Apparatur mit<br />
Platzhalterfunktion angezeigt.<br />
Maßnahmen zum Offenhalten einer Lücke stellen oftmals eine Langzeitbehandlung dar und werden durch Eingliederung eines<br />
Retentionsmittels festsitzend oder herausnehmbar durchgeführt.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080, 6230<br />
Erläuterungen<br />
Die zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit bei der Leistung nach <strong>GOZ</strong> Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke) besteht in Diagnoseund<br />
Indikationsstellung (Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf die spezielle Lücke und Festlegung der dazu benötigten<br />
Mittel) und insbesondere in der Herstellung des geeigneten Behandlungsmittels. Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6240, die als Komplexleistung<br />
ausgestaltet ist, sind Standardmaßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes abgegolten. Dazu zählt insbesondere die<br />
Eingliederung herausnehmbarer Apparaturen gemäß <strong>GOZ</strong>-Nr. 6230.<br />
Die <strong>GOZ</strong> Nr. 6240 kann nur als alleinige Maßnahme je Lücke berechnet werden. Bei der Durchführung einer kieferorthopädischen<br />
Behandlung nach den <strong>GOZ</strong>- Nrn. 6030 bis 6080 ist die <strong>GOZ</strong> Nr. 6240 Leistungsbestandteil der jeweiligen Kernposition.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6240 ist – ohne Berücksichtigung der Art des Gerätes – für jede Lücke einmal berechnungsfähig.<br />
625 Beseitigung des Diastemas, als<br />
selbstständige Leistung<br />
450 6250 Beseitigung des Diastemas, als<br />
selbstständige Leistung<br />
Leistungsinhalt<br />
Als Diastema bezeichnet man eine stellungsbedingte Lücke zwischen zwei Zähnen. Man unterscheidet das Diastema laterale (Lücken im<br />
Seitenzahngebiet) vom Diastema frontale (Lücken im Frontzahngebiet). Ein Spezialfall des Diastema frontale ist das Diastema mediale<br />
(Lücke zwischen den ersten beiden Frontzähnen) zu nennen, auch Trema genannt.<br />
Die allgemeine therapeutische Aufgabe besteht darin, eine Mesialbewegung der lückig stehenden Zähne herbeizuführen, dabei gibt es<br />
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