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Kommentierung zur GOZ

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Zahnarzt oder Kieferorthopäden in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen bieten sich die Leistungen für kleinere Maßnahmen an, für die<br />

ein Heil- und Kostenplan zu aufwendig ist, weil sie in überschaubarer Zeit durchgeführt werden können.<br />

622 Vorbereitende Maßnahmen <strong>zur</strong> Herstellung 180 6220 Vorbereitende Maßnahmen <strong>zur</strong> Herstellung 180 1,0fach 10,12 €<br />

von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln<br />

von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln<br />

2,3fach 23,28 €<br />

(z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer<br />

(z.B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer<br />

3,5fach 35,43 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Vorbereitende Maßnahmen für die Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln sind u. a. Indikationsstellung, Abformung,<br />

Bissnahme, Erteilung des Laborauftrages.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 6030 bis 6080<br />

Erläuterungen<br />

Unter "vorbereitende Maßnahmen "im Sinne der Leistungsbeschreibung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6220 sind alle zahnärztlichen Verrichtungen zu<br />

verstehen, die für die Herstellung einer kieferorthopädischen Apparatur notwendig sind, wie z .B. Abformung und Bissnahme.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6220 ist auch bei mehreren erforderlichen Behandlungsmitteln im selben Kiefer nur einmal je Kiefer<br />

berechnungsfähig.<br />

Werden „vorbereitende Maßnahmen“ in beiden Kiefern erforderlich, so kann die <strong>GOZ</strong> Nr. 6220 zweimal berechnet werden; die <strong>GOZ</strong><br />

Nr.6220 (vorbereitende Maßnahmen) ist z. B. zweimal bei Kfo-Platten im Ober- und Unterkiefer berechnungsfähig, auch zweimal bei<br />

einem (bimaxillären) Aktivator, der immer beide Kiefer betrifft.<br />

Im Anschluss an die Leistung nach <strong>GOZ</strong> Nr. 6220 erfolgt in den meisten Fällen die Eingliederung dieses Behandlungsmittels nach <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 6230.<br />

Die Leistungstext „<strong>zur</strong> Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln“ legt zum einen fest, dass es sich um<br />

kieferorthopädische Behandlungsmittel, nicht z.B. um einen Aufbissbehelf oder eine Verbandplatte etc. handelt; zum anderen wird mit<br />

dieser Beschreibung zwar ein Herstellungsprozess (mit Material- und Laborkosten) für das kieferorthopädische Behandlungsmittel<br />

erwähnt, jedoch ohne weitere Festlegungen (direkte/indirekte Herstellung, Eigen-/Fremdlabor usw.).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6220 ist neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (siehe 4.<br />

Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080).<br />

623 Eingliederung von kieferorthopädischen<br />

Behandlungsmitteln, je Kiefer<br />

180 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen<br />

Behandlungsmitteln, je Kiefer<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Eingliederung einer kieferorthopädischen Apparatur geht einher mit der Kontrolle des Werkstückes, des Sitzes, Funktionskontrolle,<br />

eventuellen Korrekturen, Einschleifmaßnahmen und Hinweisen zum Gebrauch.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />

180 1,0fach 10,12 €<br />

2,3fach 23,28 €<br />

3,5fach 35,43 €<br />

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