Kommentierung zur GOZ
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Die Eingliederung der Apparatur muss mit einer Anweisung zum Gebrauch und Pflege einhergehen. Regelmäßige Kontrollen des<br />
Behandlungserfolges und des richtigen Gebrauchs sind obligat.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />
Erläuterungen<br />
Die Eingliederung von Hilfsmitteln, eine Gebrauchsanleitung sowie Kontrolle sind Leistungsbestandteil. Die Kosten der konfektionierten<br />
Hilfsmittel sind neben der Gebühr nach Nr. 6200 nicht gesondert berechnungsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>GOZ</strong>).<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6200 ist neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (siehe 4.<br />
Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080).<br />
621 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder 90 6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder 90 1,0fach 5,06 €<br />
Weiterführung der Retention einschließlich<br />
Weiterführung der Retention einschließlich<br />
kleiner Änderungen der Behandlungs- oder<br />
kleiner Änderungen der Behandlungs- oder<br />
2,3fach 11,64 €<br />
Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der<br />
Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der<br />
gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />
gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />
3,5fach 17,72 €<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Kontrolle des Behandlungsverlaufs ist die visuelle extra- und besonders intraorale Inspektion des Fortschritts der laufenden<br />
Behandlung. Damit können kleine Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte wie Glättung, Kürzung, Nachstellen, Richten<br />
usw. verbunden sein.<br />
Eine verlängerte Retention kann notwendig sein, wenn das Halten des Behandlungsergebnisses wegen verschiedener Faktoren (z. B.<br />
drohende Mesialwanderung der Zähne) nicht gewährleistet ist.<br />
Unter dem Begriff „gesteuerte Extraktion“ wird die planmäßige Entfernung der oberen und unteren Milcheckzähne, der ersten<br />
Milchmolaren sowie der ersten Prämolaren verstanden. Die gesteuerte Extraktion versucht, möglichst ohne Einsatz kieferorthopädischer<br />
Apparaturen Fehlstellungen der Frontzähne zu beseitigen oder ihnen vorzubeugen, indem durch Reduzierung der Zahnzahl<br />
ausreichende Platzverhältnisse geschaffen werden, die einen Selbstausgleich ermöglichen (vgl. Diedrich, 4. Auflage 2002,<br />
Kieferorthopädie III, S.113).<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />
Erläuterungen<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 ist in folgenden Fällen berechnungsfähig:<br />
1. Kontrolle des Behandlungsverlaufes einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungsgeräte<br />
2. Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Retentionsgeräte<br />
3. Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion<br />
Diese Leistungen können auch in einer Sitzung kombiniert erforderlich werden, dennoch ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 je Sitzung nur einmal<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Leistungsposition kann neben den Kernpositionen <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 während des vierjährigen Behandlungszeitraums nicht<br />
berechnet werden (siehe 4. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080). Die Abgrenzung zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6060 kann im<br />
Einzelfall schwierig sein. <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 kommt z. B. als alleinige Leistung in Frage, wenn der Patient während einer Reise einen anderen<br />
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