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Kommentierung zur GOZ

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Die Eingliederung der Apparatur muss mit einer Anweisung zum Gebrauch und Pflege einhergehen. Regelmäßige Kontrollen des<br />

Behandlungserfolges und des richtigen Gebrauchs sind obligat.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />

Erläuterungen<br />

Die Eingliederung von Hilfsmitteln, eine Gebrauchsanleitung sowie Kontrolle sind Leistungsbestandteil. Die Kosten der konfektionierten<br />

Hilfsmittel sind neben der Gebühr nach Nr. 6200 nicht gesondert berechnungsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>GOZ</strong>).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6200 ist neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 während der vierjährigen Behandlungsphase nicht berechnungsfähig (siehe 4.<br />

Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080).<br />

621 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder 90 6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder 90 1,0fach 5,06 €<br />

Weiterführung der Retention einschließlich<br />

Weiterführung der Retention einschließlich<br />

kleiner Änderungen der Behandlungs- oder<br />

kleiner Änderungen der Behandlungs- oder<br />

2,3fach 11,64 €<br />

Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der<br />

Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der<br />

gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />

gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />

3,5fach 17,72 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Kontrolle des Behandlungsverlaufs ist die visuelle extra- und besonders intraorale Inspektion des Fortschritts der laufenden<br />

Behandlung. Damit können kleine Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte wie Glättung, Kürzung, Nachstellen, Richten<br />

usw. verbunden sein.<br />

Eine verlängerte Retention kann notwendig sein, wenn das Halten des Behandlungsergebnisses wegen verschiedener Faktoren (z. B.<br />

drohende Mesialwanderung der Zähne) nicht gewährleistet ist.<br />

Unter dem Begriff „gesteuerte Extraktion“ wird die planmäßige Entfernung der oberen und unteren Milcheckzähne, der ersten<br />

Milchmolaren sowie der ersten Prämolaren verstanden. Die gesteuerte Extraktion versucht, möglichst ohne Einsatz kieferorthopädischer<br />

Apparaturen Fehlstellungen der Frontzähne zu beseitigen oder ihnen vorzubeugen, indem durch Reduzierung der Zahnzahl<br />

ausreichende Platzverhältnisse geschaffen werden, die einen Selbstausgleich ermöglichen (vgl. Diedrich, 4. Auflage 2002,<br />

Kieferorthopädie III, S.113).<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 ist in folgenden Fällen berechnungsfähig:<br />

1. Kontrolle des Behandlungsverlaufes einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungsgeräte<br />

2. Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Retentionsgeräte<br />

3. Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion<br />

Diese Leistungen können auch in einer Sitzung kombiniert erforderlich werden, dennoch ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 je Sitzung nur einmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Leistungsposition kann neben den Kernpositionen <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 während des vierjährigen Behandlungszeitraums nicht<br />

berechnet werden (siehe 4. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080). Die Abgrenzung zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6060 kann im<br />

Einzelfall schwierig sein. <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 kommt z. B. als alleinige Leistung in Frage, wenn der Patient während einer Reise einen anderen<br />

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