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Kommentierung zur GOZ

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Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist<br />

die Leistung nach der Nummer 001 in<br />

derselben Sitzung nicht berechnungsfähig<br />

Neben der Leistung nach der Nummer 6190<br />

ist die Leistung nach der Nummer 0010 in<br />

derselben Sitzung nicht berechnungsfähig<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 6190:<br />

Die Leistung nach der Nummer 6190 kann in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein<br />

und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig.<br />

Leistungsinhalt<br />

Schädliche Dysfunktionen (Habits), zu denen Lutschgewohnheiten (z. B. Daumenlutschen) zählen sowie Fehlhaltungen der Lippen,<br />

"Falsches Schlucken" oder Zungenpressen, sind neben dem vorzeitigen Milchzahnverlust durch Karies die häufigsten Ursachen<br />

erworbener Kieferanomalien. Sie treten in den meisten Fällen frühzeitig im Milchgebiss auf. Bleiben sie unbehandelt, oder wird das<br />

Lutschen nicht rechtzeitig abgewöhnt, findet sich ein Großteil in meist ausgeprägter Form im Wechselgebiss wieder.<br />

3,5fach 27,56 €<br />

Erworbene Kieferfehlstellungen sind durch eine frühe und gezielte kieferorthopädische Prophylaxe (Vorsorge) vermeidbar. Zeigen sich im<br />

Milchgebiss bereits Kieferfehlstellungen, können diese durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Mundvorhofplatte, behoben werden.<br />

Eine Selbstausheilung ist also möglich. Voraussetzung ist allerdings das Abgewöhnen der vorliegenden schädlichen Angewohnheiten,<br />

was nur durch eine positive Motivation des Kindes zu erreichen ist.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0010, 6030 bis 6080, GOÄ-Nrn. 1 und 3<br />

Erläuterungen<br />

Im Zusammenhang mit den Kernpositionen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080 sowie neben einer eingehenden Untersuchung nach <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

0010 (siehe Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190) ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 nicht berechnungsfähig (siehe 4.<br />

Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 ist neben Beratungsleistungen nach der GOÄ nicht berechnungsfähig (GOÄ-Nrn. 1 und 3).<br />

620 Eingliedern von Hilfsmitteln <strong>zur</strong> Beseitigung<br />

von Funktionsstörungen (z. B.<br />

Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung<br />

zum Gebrauch und Kontrollen<br />

450 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln <strong>zur</strong> Beseitigung<br />

von Funktionsstörungen (z.B.<br />

Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung<br />

zum Gebrauch und Kontrollen<br />

Leistungsinhalt<br />

Es gibt zahlreiche Hilfsmittel, die <strong>zur</strong> Beseitigung von Funktionsstörungen eingesetzt werden. Dazu zählen u. a. Lippenaktivator,<br />

Mundvorhofplatte, Zungengitter.<br />

Die Mundvorhofplatte beispielsweise dient bei Lutschhabits im Milchgebiss und im frühen Wechselgebiss als apparative Unterstützung<br />

<strong>zur</strong> Abgewöhnung. Die Mundvorhofplatte ist nicht nur bei der Beseitigung der Lutschgewohnheiten geeignet, sondern auch nützlich bei<br />

- Umstellung von Mund- auf Nasenatmung<br />

- Beseitigung von Sprechfehlern<br />

- Herbeiführung eines zwanglosen Lippenschlusses<br />

- Behebung fehlerhaften Schluckens<br />

- Vorbereitung der Bisslageumstellung bei Rücklage des Unterkiefers<br />

- ggf. als Hilfsmittel bei myofunktionellen Übungen<br />

450 1,0fach 25,31 €<br />

2,3fach 58,21 €<br />

3,5fach 88,58 €<br />

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