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Kommentierung zur GOZ

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618 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />

Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von<br />

herausnehmbaren Behandlungsgeräten<br />

einschließlich Abformung und<br />

Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />

einmal berechnungsfähig<br />

270 6180 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />

Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von<br />

herausnehmbaren Behandlungsgeräten<br />

einschließlich Abformung und<br />

Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />

einmal berechnungsfähig<br />

Leistungsinhalt<br />

Die häufigste Ursache für Reparaturen sind Brüche. Als weitere Ursachen kommen in Frage:<br />

270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

- Material- oder Verarbeitungsfehler<br />

- unachtsame Handhabung<br />

- eigenmächtige Änderungsversuche durch den Patienten<br />

Erweiterungen sind notwendig, wenn im Behandlungsablauf Veränderungen des Gerätes <strong>zur</strong> Erhaltung der Wirksamkeit vorgenommen<br />

werden müssen. Zu den Erweiterungen können zusätzliche oder geänderte Drahtelemente zählen. Auch der Kunststoffkörper kann<br />

verändert werden (vgl. Kahl-Nieke, Einführung in die Kieferorthopädie, S. 232 f.).<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 (für denselben Behandlungsfall), 6220, 6230<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung beschreibt Wiederherstellungsmaßnahmen und/oder Erweiterungen von herausnehmbaren Apparaturen/KFO-Geräten; sie<br />

sind je Sitzung und Kiefer berechnungsfähig.<br />

Die Abformung ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 berechnet werden.<br />

Reparaturmaßnahmen an festsitzenden Geräten sind nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 zu berechnen. Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />

Funktion von festsitzenden Apparaturen sind mit den originären Leistungspositionen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100 bis 6150) zu berechnen.<br />

Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen kann nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 berechnet<br />

werden (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 618 <strong>GOZ</strong> alt, S. 204).<br />

Die Eingliederung der Behandlungsgeräte ist Bestandteil der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 6230<br />

berechnet werden. Das Gleiche gilt für die Abdrucknahme, die für dasselbe Behandlungsgerät nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6220 berechnet<br />

werden darf.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 ist nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Leistungslegende aufgeführten Leistungen (Abformung,<br />

Wiedereinfügen) erbracht wurden. Erfolgt keine Abformung, kommt der Ansatz der Nummer 5250 <strong>GOZ</strong> analog in Betracht.<br />

619 Beratendes und belehrendes Gespräch mit<br />

Anweisungen <strong>zur</strong> Beseitigung von<br />

schädlichen Gewohnheiten und<br />

Dysfunktionen<br />

140 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit<br />

Anweisungen <strong>zur</strong> Beseitigung von<br />

schädlichen Gewohnheiten und<br />

Dysfunktionen<br />

140 1,0fach 7,87 €<br />

2,3fach 18,11 €<br />

181

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