Kommentierung zur GOZ
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618 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />
Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von<br />
herausnehmbaren Behandlungsgeräten<br />
einschließlich Abformung und<br />
Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />
einmal berechnungsfähig<br />
270 6180 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />
Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von<br />
herausnehmbaren Behandlungsgeräten<br />
einschließlich Abformung und<br />
Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />
einmal berechnungsfähig<br />
Leistungsinhalt<br />
Die häufigste Ursache für Reparaturen sind Brüche. Als weitere Ursachen kommen in Frage:<br />
270 1,0fach 15,19 €<br />
2,3fach 34,93 €<br />
3,5fach 53,15 €<br />
- Material- oder Verarbeitungsfehler<br />
- unachtsame Handhabung<br />
- eigenmächtige Änderungsversuche durch den Patienten<br />
Erweiterungen sind notwendig, wenn im Behandlungsablauf Veränderungen des Gerätes <strong>zur</strong> Erhaltung der Wirksamkeit vorgenommen<br />
werden müssen. Zu den Erweiterungen können zusätzliche oder geänderte Drahtelemente zählen. Auch der Kunststoffkörper kann<br />
verändert werden (vgl. Kahl-Nieke, Einführung in die Kieferorthopädie, S. 232 f.).<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 (für denselben Behandlungsfall), 6220, 6230<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung beschreibt Wiederherstellungsmaßnahmen und/oder Erweiterungen von herausnehmbaren Apparaturen/KFO-Geräten; sie<br />
sind je Sitzung und Kiefer berechnungsfähig.<br />
Die Abformung ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 berechnet werden.<br />
Reparaturmaßnahmen an festsitzenden Geräten sind nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 zu berechnen. Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der<br />
Funktion von festsitzenden Apparaturen sind mit den originären Leistungspositionen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100 bis 6150) zu berechnen.<br />
Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen kann nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 berechnet<br />
werden (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 618 <strong>GOZ</strong> alt, S. 204).<br />
Die Eingliederung der Behandlungsgeräte ist Bestandteil der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 6230<br />
berechnet werden. Das Gleiche gilt für die Abdrucknahme, die für dasselbe Behandlungsgerät nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6220 berechnet<br />
werden darf.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6180 ist nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Leistungslegende aufgeführten Leistungen (Abformung,<br />
Wiedereinfügen) erbracht wurden. Erfolgt keine Abformung, kommt der Ansatz der Nummer 5250 <strong>GOZ</strong> analog in Betracht.<br />
619 Beratendes und belehrendes Gespräch mit<br />
Anweisungen <strong>zur</strong> Beseitigung von<br />
schädlichen Gewohnheiten und<br />
Dysfunktionen<br />
140 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit<br />
Anweisungen <strong>zur</strong> Beseitigung von<br />
schädlichen Gewohnheiten und<br />
Dysfunktionen<br />
140 1,0fach 7,87 €<br />
2,3fach 18,11 €<br />
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