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Kommentierung zur GOZ

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Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen 6030 bis 6050 <strong>GOZ</strong> (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 21. September 2012, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6040,<br />

S. 206 f.) angesehen wurde.<br />

615 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle<br />

Zahngruppen umfassend<br />

500 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle<br />

Zahngruppen umfassend, je Kiefer<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 6090 und 6150:<br />

Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung<br />

klargestellt.<br />

Leistungsinhalt<br />

Ein ungeteilter Bogen (Vollbogen) umfasst alle Zahngruppen (Frontzähne, Prämolaren und Molaren) eines Kiefers. Dass der Vollbogen<br />

alle Zahngruppen umfasst, bedeutet nicht zwingend, dass alle Zähne an diesem Bogen befestigt sind, sondern dass der Bogen sich über<br />

alle Zahngruppen erstreckt. Der konfektionierte Bogen muss der individuellen Form des Zahnbogens angepasst werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ-Nr. 2697<br />

Erläuterungen<br />

Wird der ungeteilte Bogen unter Verwendung von Drahtligaturen eingegliedert, rechtfertigt das nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ-<br />

Nr. 2697, weil aufgrund der allgemeinen Formulierung der Leistungslegende alle Varianten des Eingliederns von ungeteilten Bögen von<br />

der Gebührenposition erfasst sind (§ 4 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> – Zielleistungsprinzip).<br />

Seit Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog berechnet.<br />

Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen<br />

<strong>zur</strong> Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten<br />

Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 <strong>GOZ</strong> abgegolten. Die Entfernung von<br />

Bögen ist eine in der Regel an das qualifizierte Fachpersonal delegierte Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der <strong>GOZ</strong><br />

gab. Da der Verordnungsgeber bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue<br />

Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist der analoge Ansatz nicht zulässig.<br />

Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 21. September 2012, in der die<br />

Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen 6030 bis 6050 <strong>GOZ</strong> (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 21. September 2012, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6040,<br />

S. 206 f.) angesehen wurde.<br />

616 Eingliederung einer intra-extraoralen<br />

Verankerung (z.B. Headgear)<br />

370 6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen<br />

Verankerung (z. B. Headgear)<br />

Leistungsinhalt<br />

Verankerung ist der Widerstand, den ein Zahn, eine Zahngruppe und/oder eine anatomische Einheit einer Bewegung entgegensetzen,<br />

wenn sie als Träger einer Kraft <strong>zur</strong> Bewegung von anderen Zähnen herangezogen werden.<br />

Bei der intraoralen Verankerung muss der Zahnarzt/Kieferorthopäde festlegen, welche Zähne bewegt und welche Zähne <strong>zur</strong> Verankerung<br />

herangezogen werden sollen. Bei der Verankerungsplanung muss bedacht werden, dass die in eine Richtung ausgeübte Kraft eine gleich<br />

500 1,0fach 28,12 €<br />

2,3fach 64,68 €<br />

3,5fach 98,42 €<br />

370 1,0fach 20,81 €<br />

2,3fach 47,86 €<br />

3,5fach 72,83 €<br />

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