Kommentierung zur GOZ
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Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen 6030 bis 6050 <strong>GOZ</strong> (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 21. September 2012, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6040,<br />
S. 206 f.) angesehen wurde.<br />
615 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle<br />
Zahngruppen umfassend<br />
500 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle<br />
Zahngruppen umfassend, je Kiefer<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 6090 und 6150:<br />
Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung<br />
klargestellt.<br />
Leistungsinhalt<br />
Ein ungeteilter Bogen (Vollbogen) umfasst alle Zahngruppen (Frontzähne, Prämolaren und Molaren) eines Kiefers. Dass der Vollbogen<br />
alle Zahngruppen umfasst, bedeutet nicht zwingend, dass alle Zähne an diesem Bogen befestigt sind, sondern dass der Bogen sich über<br />
alle Zahngruppen erstreckt. Der konfektionierte Bogen muss der individuellen Form des Zahnbogens angepasst werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
GOÄ-Nr. 2697<br />
Erläuterungen<br />
Wird der ungeteilte Bogen unter Verwendung von Drahtligaturen eingegliedert, rechtfertigt das nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ-<br />
Nr. 2697, weil aufgrund der allgemeinen Formulierung der Leistungslegende alle Varianten des Eingliederns von ungeteilten Bögen von<br />
der Gebührenposition erfasst sind (§ 4 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> – Zielleistungsprinzip).<br />
Seit Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog berechnet.<br />
Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen<br />
<strong>zur</strong> Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten<br />
Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 <strong>GOZ</strong> abgegolten. Die Entfernung von<br />
Bögen ist eine in der Regel an das qualifizierte Fachpersonal delegierte Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der <strong>GOZ</strong><br />
gab. Da der Verordnungsgeber bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue<br />
Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist der analoge Ansatz nicht zulässig.<br />
Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 21. September 2012, in der die<br />
Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen 6030 bis 6050 <strong>GOZ</strong> (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 21. September 2012, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6040,<br />
S. 206 f.) angesehen wurde.<br />
616 Eingliederung einer intra-extraoralen<br />
Verankerung (z.B. Headgear)<br />
370 6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen<br />
Verankerung (z. B. Headgear)<br />
Leistungsinhalt<br />
Verankerung ist der Widerstand, den ein Zahn, eine Zahngruppe und/oder eine anatomische Einheit einer Bewegung entgegensetzen,<br />
wenn sie als Träger einer Kraft <strong>zur</strong> Bewegung von anderen Zähnen herangezogen werden.<br />
Bei der intraoralen Verankerung muss der Zahnarzt/Kieferorthopäde festlegen, welche Zähne bewegt und welche Zähne <strong>zur</strong> Verankerung<br />
herangezogen werden sollen. Bei der Verankerungsplanung muss bedacht werden, dass die in eine Richtung ausgeübte Kraft eine gleich<br />
500 1,0fach 28,12 €<br />
2,3fach 64,68 €<br />
3,5fach 98,42 €<br />
370 1,0fach 20,81 €<br />
2,3fach 47,86 €<br />
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