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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2000<br />

Erläuterungen<br />

Mit der Gebühr abgegolten ist ausweislich der Leistungslegende das Polieren des Zahnes. Diese Teilleistung setzt voraus, dass zunächst<br />

vorhandene Zement-, Kunststoff- und Klebereste entfernt werden. Das Entfernen dieser Reste ist also ebenfalls mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 6130<br />

abgegolten. Die Gebühr erfasst außerdem eine ggf. anschließend vorgenommene Versiegelung des Zahnes, die also nicht mit <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

2000 zusätzlich berechnet werden kann.<br />

614 Eingliederung eines Teilbogens 210 6140 Eingliederung eines Teilbogens 210 1,0fach 11,81 €<br />

2,3fach 27,16 €<br />

3,5fach 41,34 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Ein Bogen in der Kieferorthopädie ist ein Draht, der als aktives Element im Slot des Brackets oder am Attachment des Bandes<br />

Zahnbewegungen ermöglicht. Sie dienen als Führungselement, an denen die Zähne entlang bewegt werden. Sie werden während der<br />

Behandlung mehrfach gewechselt.<br />

Ein kieferorthopädischer Teilbogen (Segmentbogen) umfasst mehrere Zähne, meist im vorderen Seitenzahnbereich eines Kiefers, von<br />

denen zwei oder mehr mit Brackets und/oder Bändern <strong>zur</strong> Befestigung des Teilbogens und zum Übertragen der orthodontischen Kräfte<br />

des Teilbogens auf diese Zähne versehen sind. Häufig werden Teilbögen symmetrisch, also gleichzeitig in der rechten und linken<br />

Kieferhälfte genutzt, aber die Anwendung nur eines Teilbogens oder im Ausnahmefall von drei Teilbögen gleichzeitig ist ebenfalls<br />

möglich.<br />

Die Eingliederung von Teilbögen ggf. auch mehrfach, ist neben vorhandenem oder vorher eingegliedertem Vollbogen im selben Kiefer<br />

möglich. Im Behandlungsverlauf verbleibt der Vollbogen meist längere Zeit im Kiefer und deshalb ist eine Eingliederung eines neuen<br />

Teilbogens nicht zwangsläufig mit der Eingliederung eines Vollbogens verbunden.<br />

Im Behandlungsverlauf kann die Eingliederung von mehreren Teilbögen erforderlich werden, je nach erforderlicher Funktion und<br />

Wirkungsweise.<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ-Nr. 2697<br />

Erläuterungen<br />

Wird der Teilbogen unter Verwendung von Drahtligaturen eingegliedert, rechtfertigt das nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ-Nr. 2697,<br />

weil aufgrund der allgemeinen Formulierung der Leistungslegende alle Varianten des Eingliederns von Teilbögen von der<br />

Gebührenposition erfasst sind (§ 4 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> – Zielleistungsprinzip).<br />

Seit Einführung der neuen <strong>GOZ</strong> werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog berechnet.<br />

Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen<br />

<strong>zur</strong> Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten<br />

Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 <strong>GOZ</strong> abgegolten. Die Entfernung von<br />

Bögen ist eine in der Regel an das qualifizierte Fachpersonal delegierte Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der <strong>GOZ</strong><br />

gab. Da der Verordnungsgeber bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue<br />

Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist der analoge Ansatz nicht zulässig.<br />

Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 21. September 2012, in der die<br />

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