Kommentierung zur GOZ
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Erläuterungen<br />
Mit der Entfernung sind die Folgeleistungen wie z. B. Reinigen, Polieren und Versiegeln des Zahnes abgegolten. Für die in Verbindung<br />
mit der Entfernung der Hilfsmittel durchgeführte Versiegelung der Zähne darf die <strong>GOZ</strong> Nr. 2000 nicht angesetzt werden (vgl. Meurer, 2.<br />
Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 610 bis 617 <strong>GOZ</strong> alt, S. 203)<br />
612 Eingliederung eines Bandes <strong>zur</strong> Aufnahme<br />
orthodontischer Hilfsmittel<br />
230 6120 Eingliederung eines Bandes <strong>zur</strong> Aufnahme<br />
orthodontischer Hilfsmittel<br />
Leistungsinhalt<br />
Bänder sind vorgefertigte Metallringe aus Chrom-Nickel-Stahl. Zur Erkennung sind sie für den Ober- bzw. Unterkiefer, für links bzw.<br />
rechts mit unterschiedlich farbigen Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet. Ein Band dient zusammen mit einem Attachment (auf ein<br />
Band aufgeschweißtes Übertragungselement, an dem Bögen, Ligaturen etc. befestigt werden) als Übertragungsmechanismus, so dass<br />
die Kraft aktiver Elemente auf den Zahn übertragen werden kann. Vorzugsweise werden heute Bänder an den ersten oder zweiten<br />
Molaren verwendet, um extraorale Geräte wie Nackenbandzüge, Gesichtsmasken etc. einzusetzen. Im Prämolaren, Eckzahn- und<br />
Schneidezahnbereich hingegen werden Brackets verwendet (vgl. Kahl-Nieke, Einführung in die Kieferorthopädie, S. 158 f.)<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung beinhaltet insbesondere die Vorauswahl des Bandes am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das<br />
Adaptieren, das Konturieren, die Trockenlegung, das Befestigen (Zementieren/Rezementieren, Kleben) und die Überschussentfernung.<br />
In Verbindung mit der Eingliederung von Klebebrackets oder Bändern ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 nicht berechnungsfähig. Da der Wortlaut der<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 das Präparieren oder Füllen von Kavitäten voraussetzt, steht er der Verwendung im Zusammenhang mit<br />
kieferorthopädischen Behandlungsmitteln entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen<br />
Maßnahmen sind mit den Gebühren nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100 und 6120 abgegolten, auch wenn Zahnflächen vor dem Anbringen der<br />
Behandlungsmittel präpariert werden, z. B. bei Kontaktpunkten mit dem Nachbarzahn (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte, zu Nr. 203 <strong>GOZ</strong> alt, S. 155).<br />
Die Leistung ist je Band berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren.<br />
Wird ein Kfo-Band nicht <strong>zur</strong> „Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ eingegliedert, sondern zu einem anderen Zweck (z. B. <strong>zur</strong><br />
restaurativen Interimsversorgung eines zerstörten Milchmolaren), kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 6120 analog berechnet werden.<br />
Um die orthodontischen Hilfsmittel aufnehmen zu können, sind an den Bändern Befestigungselemente wie z. B. Röhrchen, Häkchen o. Ä.<br />
angebracht. Das Anbringen des Bandes mit den Befestigungselementen ist ein einheitlicher Vorgang, so dass für die zusammen mit dem<br />
Band erfolgende Eingliederung beispielsweise eines Häkchens <strong>GOZ</strong>-Nr. 6120 nicht nochmals berechnet werden kann.<br />
613 Entfernung eines Bandes einschließlich<br />
Polieren und gegebenenfalls Versiegelung<br />
des Zahnes<br />
20 6130 Entfernung eines Bandes einschließlich<br />
Polieren und gegebenenfalls Versiegelung<br />
des Zahnes<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Entfernung der Bänder erfolgt mit einer Bandabnahmezange durch Abstützung auf der Okklusalfläche bzw. Inzisalkante oder durch<br />
Aufschlitzen des Bandes mit einer Bandschere. Die Zahnflächen werden nach der Entbänderung mit einem Ultraschallgerät von den<br />
Zementresten befreit, mit Pasten oder Bimsstein gereinigt und poliert. Die Versiegelung des Zahnes im Anschluss dient der<br />
Verbesserung und dem Schutz der Schmelzoberfläche.<br />
230 1,0fach 12,94 €<br />
2,3fach 29,75 €<br />
3,5fach 45,27 €<br />
20 1,0fach 1,12 €<br />
2,3fach 2,59 €<br />
3,5fach 3,94 €<br />
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