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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

Mit der Entfernung sind die Folgeleistungen wie z. B. Reinigen, Polieren und Versiegeln des Zahnes abgegolten. Für die in Verbindung<br />

mit der Entfernung der Hilfsmittel durchgeführte Versiegelung der Zähne darf die <strong>GOZ</strong> Nr. 2000 nicht angesetzt werden (vgl. Meurer, 2.<br />

Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 610 bis 617 <strong>GOZ</strong> alt, S. 203)<br />

612 Eingliederung eines Bandes <strong>zur</strong> Aufnahme<br />

orthodontischer Hilfsmittel<br />

230 6120 Eingliederung eines Bandes <strong>zur</strong> Aufnahme<br />

orthodontischer Hilfsmittel<br />

Leistungsinhalt<br />

Bänder sind vorgefertigte Metallringe aus Chrom-Nickel-Stahl. Zur Erkennung sind sie für den Ober- bzw. Unterkiefer, für links bzw.<br />

rechts mit unterschiedlich farbigen Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet. Ein Band dient zusammen mit einem Attachment (auf ein<br />

Band aufgeschweißtes Übertragungselement, an dem Bögen, Ligaturen etc. befestigt werden) als Übertragungsmechanismus, so dass<br />

die Kraft aktiver Elemente auf den Zahn übertragen werden kann. Vorzugsweise werden heute Bänder an den ersten oder zweiten<br />

Molaren verwendet, um extraorale Geräte wie Nackenbandzüge, Gesichtsmasken etc. einzusetzen. Im Prämolaren, Eckzahn- und<br />

Schneidezahnbereich hingegen werden Brackets verwendet (vgl. Kahl-Nieke, Einführung in die Kieferorthopädie, S. 158 f.)<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung beinhaltet insbesondere die Vorauswahl des Bandes am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das<br />

Adaptieren, das Konturieren, die Trockenlegung, das Befestigen (Zementieren/Rezementieren, Kleben) und die Überschussentfernung.<br />

In Verbindung mit der Eingliederung von Klebebrackets oder Bändern ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 nicht berechnungsfähig. Da der Wortlaut der<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 das Präparieren oder Füllen von Kavitäten voraussetzt, steht er der Verwendung im Zusammenhang mit<br />

kieferorthopädischen Behandlungsmitteln entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen<br />

Maßnahmen sind mit den Gebühren nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100 und 6120 abgegolten, auch wenn Zahnflächen vor dem Anbringen der<br />

Behandlungsmittel präpariert werden, z. B. bei Kontaktpunkten mit dem Nachbarzahn (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte, zu Nr. 203 <strong>GOZ</strong> alt, S. 155).<br />

Die Leistung ist je Band berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren.<br />

Wird ein Kfo-Band nicht <strong>zur</strong> „Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ eingegliedert, sondern zu einem anderen Zweck (z. B. <strong>zur</strong><br />

restaurativen Interimsversorgung eines zerstörten Milchmolaren), kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 6120 analog berechnet werden.<br />

Um die orthodontischen Hilfsmittel aufnehmen zu können, sind an den Bändern Befestigungselemente wie z. B. Röhrchen, Häkchen o. Ä.<br />

angebracht. Das Anbringen des Bandes mit den Befestigungselementen ist ein einheitlicher Vorgang, so dass für die zusammen mit dem<br />

Band erfolgende Eingliederung beispielsweise eines Häkchens <strong>GOZ</strong>-Nr. 6120 nicht nochmals berechnet werden kann.<br />

613 Entfernung eines Bandes einschließlich<br />

Polieren und gegebenenfalls Versiegelung<br />

des Zahnes<br />

20 6130 Entfernung eines Bandes einschließlich<br />

Polieren und gegebenenfalls Versiegelung<br />

des Zahnes<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Entfernung der Bänder erfolgt mit einer Bandabnahmezange durch Abstützung auf der Okklusalfläche bzw. Inzisalkante oder durch<br />

Aufschlitzen des Bandes mit einer Bandschere. Die Zahnflächen werden nach der Entbänderung mit einem Ultraschallgerät von den<br />

Zementresten befreit, mit Pasten oder Bimsstein gereinigt und poliert. Die Versiegelung des Zahnes im Anschluss dient der<br />

Verbesserung und dem Schutz der Schmelzoberfläche.<br />

230 1,0fach 12,94 €<br />

2,3fach 29,75 €<br />

3,5fach 45,27 €<br />

20 1,0fach 1,12 €<br />

2,3fach 2,59 €<br />

3,5fach 3,94 €<br />

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