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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets (vestibulär oder lingual) und die Überschussentfernung. Mit der<br />

Berechnung der Gebührennummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets,<br />

unprogrammierte Attachments, abgegolten. Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher<br />

Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig (siehe Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt G).<br />

Wie sich aus dem Begriff „Klebebracket“ ergibt, wird das Bracket durch einen Klebevorgang mit dem Zahn verbunden. Das Kleben des<br />

Brackets ist also Leistungsbestandteil. Dabei kann die Klebemethode keine Rolle spielen. Wird das Bracket adhäsiv befestigt, ist es also<br />

nicht zulässig, zusätzlich <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 zu berechnen, da die adhäsive Befestigung mit der Gebühr für <strong>GOZ</strong>-Nr. 6100 abgegolten ist.<br />

In der zahnärztlichen Literatur wird die Befestigung des Brackets mit der Adhäsivtechnik beschrieben. In dem Buch „Kieferorthopädie II“<br />

von Peter Diedrich aus dem Verlag Urban & Fischer (4. Auflage) ist der „Bracket-Adhäsivtechnik“ ein eigenes Kapitel gewidmet, das<br />

ausnahmslos die Anwendung der Adhäsivtechnik erläutert (169 ff.). Als Grundprinzipien der „Klebetechnik“ (direkte oder indirekte<br />

Methode) bezeichnet der fachliche Experte u.a. die Säureätzung des Zahnes und das Kleben des Brackets mittels eines Adhäsivs (S.<br />

192 f.). Dies verdeutlicht, dass die Vorbereitung der zu beklebenden Zahnflächen (Säureätzung, Konditionieren) ebenso wie die adhäsive<br />

Befestigung des Brackets methodisch notwendige Bestandteile des „Klebens“ sind. Nach dem Zielleistungsprinzip (§ 4 Absatz 2 der<br />

<strong>GOZ</strong>) ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung<br />

der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.<br />

In der zahnärztlichen Abrechnungspraxis wird versucht, die zusätzliche Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6100 damit zu<br />

rechtfertigen, dass die adhäsive Befestigung von Brackets zum Zeitpunkt der <strong>GOZ</strong> 1988 noch keine Praxisreife erlangt hat. Die<br />

kieferorthopädische Fachliteratur stellt auch hier klar, dass die adhäsive Befestigung der Brackets schon lange vor Einführung der <strong>GOZ</strong><br />

1988 und der <strong>GOZ</strong> 2012 bekannt gewesen ist (vgl. Diedrich, 4. Auflage 2000, Kieferorthopädie II, S. 170). Als solche fand sie bereits in<br />

der Bewertung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 610 zum Zeitpunkt der <strong>GOZ</strong> 1988 Berücksichtigung, welche sich heute unverändert in der <strong>GOZ</strong> 2012 als<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 6100 wiederfindet.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 ist im Bezug auf Befestigungsmaßnahmen zu sehen, die nicht nur durch Kleben, sondern auch auf andere Art und<br />

Weise, z.B. durch Zementieren durchgeführt werden können. Es soll damit dem mit dieser Methode verbundenen Mehraufwand<br />

Rechnung getragen werden. Bei <strong>GOZ</strong>-Nr. 6100 gibt es aber keine verschiedenen Befestigungsalternativen, sondern nur das Kleben. In<br />

der Praxis wird häufig dagegen eingewandt, dass auch ein Veneer (<strong>GOZ</strong>-Nr. 2220) nur adhäsiv befestigt werden kann, trotzdem kann für<br />

die adhäsive Befestigung <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 berechnet werden kann, da das Veneer im Leistungstext ausdrücklich als ein<br />

Anwendungsbeispiel genannt ist. Im Unterschied zu den Klebebrackets, die eine eigenständige Versorgungsform darstellen, handelt es<br />

sich bei einer Veneerversorgung um eine von mehreren Varianten der Versorgung mit einer Teilkrone. Teilkronen können – als<br />

Metallkronen – konventionell befestigt werden und – als Keramikkronen – auch adhäsiv. Der Aufwand des Zahnarztes ist bei den adhäsiv<br />

befestigten Teilkronen höher, so dass der zusätzliche Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 gerechtfertigt erscheint.<br />

Vorbereitende Maßnahmen <strong>zur</strong> Eingliederung von Brackets sind Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6100. Bei der Eingliederung oder<br />

Entfernung von Brackets oder Bändern darf die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden (vgl. Meurer, 2. Auflage,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 610 bis 617 <strong>GOZ</strong> alt, S. 203).<br />

Die Gebührenposition gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket.<br />

Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig.<br />

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