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Kommentierung zur GOZ

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- Verbesserung des präprothetischen Befundes (vgl. Diedrich, 4. Auflage 2002, Kieferorthopädie III, S.191)<br />

Unterschiede <strong>zur</strong> Behandlung Heranwachsender sind eine kompliziertere biologische und psychologische Ausgangssituation. Folgende<br />

Veränderungen des stomatognathen Systems sind hierbei zu berücksichtigen:<br />

- Zahnverlust, Abrasionen, prothetisch-konservative Versorgung<br />

- Parodontaler Knochenabbau, Rezessionen<br />

- Pathologische Zahnwanderungen, Habits<br />

- Gestörte Ästhetik infolge fehlender Interdentalpapillen und disharmonischen Gingivaverlaufs<br />

- Craniomandibuläre Dysfunktionen (vgl. Diedrich, 4. Auflage 2002, Kieferorthopädie III, S.174)<br />

Ausschlusskatalog<br />

Gesonderte Berechnung von Retentionsmaßnahmen (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100, 7070, GOÄ-Nr. 2697 originär oder analog)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6190 bis 6260<br />

Erläuterungen<br />

Die Maßnahmen im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090 umfassen alle Leistungen <strong>zur</strong> Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach<br />

abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten<br />

Therapiegeräten (Schienen, Positioner u. a.) einschließlich der Retention (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentarbzaek.pdf,<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090, S. 215). Ziel der Maßnahmen ist die Einstellung der Okklusion. Solange diese nicht erreicht ist, ist der<br />

Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090 nicht erbracht. <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090 kann also bis <strong>zur</strong> Erreichung dieses Ziels nur einmal je Kiefer und nicht<br />

etwa quartalsweise (so aber der Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern,<br />

Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090, S. 215) oder in kürzeren<br />

oder längeren Abständen berechnet werden.<br />

Retentionsmaßnahmen sind laut Leistungstext mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden (z. B. mit <strong>GOZ</strong>-<br />

Nrn. 6100, 7070 oder GOÄ-Nr. 2697 originär oder analog)<br />

In der Regel wird die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6090 zusammen mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6050 abgerechnet. In diesem Falle ist eine zusätzliche<br />

Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6190 bis 6260 nicht möglich (siehe 4. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr.6080).<br />

Kontrollmaßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Kernposition und nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 6210 berechnungsfähig.<br />

610 Eingliederung eines Klebebrackets <strong>zur</strong><br />

Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel<br />

165 6100 Eingliederung eines Klebebrackets <strong>zur</strong><br />

Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel<br />

Leistungsinhalt<br />

Brackets sind Befestigungselemente bei festsitzenden Apparaturen. Sie werden mihilfe der Säureätztechnik und der Adhäsivtechnik auf<br />

die Zahnoberfläche geklebt. Das Bracket besteht aus einem horizontalem Schlitz, dem sogenannten Slot, der von den Flügeln begrenzt<br />

wird. Der Schlitz dient der Aufnahme von Bögen. An den Flügeln werden die Bögen mit Ligaturen befestigt. Ein orthodontisches<br />

Hilfsmittel stellt jedes Mittel bzw. Vorrichtung <strong>zur</strong> Kraftübertragung an oder in einem Bracket dar, sei es ein Bogen oder nur ein<br />

Gummizug etc.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2197, 2030<br />

165 1,0fach 9,28 €<br />

2,3fach 21,34 €<br />

3,5fach 32,48 €<br />

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