Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erläuterungen<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />
Leistungen nach den <strong>GOZ</strong> Nrn. 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes<br />
von bis zu vier Jahren. Hierunter fallen alle angewandten Behandlungsmethoden sowie verwendete Therapiegeräte (siehe 3.<br />
Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6080), wie Aligner, Positioner, Schienen o.Ä. Mit diesen Kernpositionen sind vorbereitende<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, Verlaufskontrollen und Retentionsmaßnahmen abgegolten.<br />
Eine erneute Berechnung der Kernpositionen ist erst nach Ablauf der Vierjahresfrist möglich; dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn<br />
der Kieferorthopäde die Abschlagszahlungen verändert und z.B. bereits in 8 Quartalen abgerechnet hat. Das Eingliedern von Brackets,<br />
Bändern, Bögen, Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungen ist gesondert berechnungsfähig, weil in der <strong>GOZ</strong> hierfür ausdrücklich<br />
eigene Gebührenpositionen enthalten sind (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100, 6120, 6150, 6140, 6160, 6170).<br />
Der Zahnarzt (Kieferorthopäde) hat zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6050 mit Hilfe der Einordnungskriterien der Buchstaben a bis e der<br />
Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6050 festzulegen, ob die Maßnahme von geringem, mittlerem oder hohen Umfang ist. Die <strong>GOZ</strong>-<br />
Nrn. 6030 bis 6050 umfassen die aktive Behandlung (in der Regel drei Jahre) und die Phase der Retention (Stabilisierung des<br />
Behandlungsergebnisses, in der Regel ein Jahr). Bei der Multibandbehandlung (festsitzende Geräte) kann die Zeit der aktiven<br />
Behandlung kürzer, die der Retention dagegen länger sein als im o.g. Regelfall. Werden drei Kriterien nach a bis e nicht erreicht, liegt<br />
eine Maßnahme nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 6030 vor, bei drei Kriterien ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6040 und bei vier oder fünf Kriterien ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6050<br />
anzuwenden (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 603-605 <strong>GOZ</strong> alt, S. 198 f.).<br />
Kriterium a Es müssen zwei oder mehrere Zahngruppen bewegt werden. Jeder Kiefer hat drei Zahngruppen, nämlich eine rechte, eine<br />
linke Seitenzahngruppe und eine Frontzahngruppe, wobei die Frontzahngruppe aus den vier Schneidezähnen und den beiden<br />
Eckzähnen besteht.<br />
Kriterium b Dabei müssen eine oder mehrere um mehr als 2 mm nach vorne, hinten, außen oder innen bewegt werden (z.B. mindestens<br />
2 Zähne in verschiedenen Zahngruppen müssen bewegt werden und ein Zahn davon mehr als 2 Millimeter).<br />
Kriterium c Die Aufzählung der Art der Zahnbewegungen ist abschließend. Bei der körperlichen Bewegung wird nicht nur die Zahnkrone<br />
bewegt – das wäre eine kippende Bewegung – sondern der Zahn wird als Ganzes, zusammen mit der Zahnwurzel, in eine andere<br />
Position gebracht. Die Verlängerung oder die Verkürzung von Zähnen im direkten Wege ist in der Regel mit einer Multibandbehandlung<br />
möglich.<br />
Kriterium d Die Zähne sollen entgegen ihrer natürlichen Wanderungstendenz nach hinten bewegt werden. In der Regel wandern die<br />
Zähne von hinten nach vorne.<br />
Kriterium e Erforderlich sind zusätzliche, also über den Regelfall hinausgehende intra- oder extraorale Verankerungen, z. B.<br />
Transpalatinalbogen (TPA), Herbstscharnier, Außenbogen, Headgear, Gesichtsmaske, Lipbumper.<br />
Die Regulierung der Kiefer mit Hilfe eines Positioners (herausnehmbarer Aufbißbehelf) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der<br />
Positioner wird in der Regel eingesetzt als Maßnahme <strong>zur</strong> Feineinstellung der Okklusion am Ende der aktiven Behandlung bzw. während<br />
der Retention. Lediglich die Kosten des Geräts sind als Auslagen für zahntechnische Leistungen berechnungsfähig (vgl. Meurer, 2.<br />
Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 600 <strong>GOZ</strong> alt, S. 197 bis 199).<br />
171