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Kommentierung zur GOZ

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gilt als Standard bei der Schmerzausschaltung der Unterkieferzähne.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0080<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0080 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zu berechnen. Die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel sind mit der<br />

Gebühr abgegolten.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0090<br />

Die Infiltrationsanästhesie nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0090 ist laut Amtlicher Begründung nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine<br />

routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies<br />

ist dann in der Rechnung zu begründen.<br />

Wenn die Anästhesie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0090 oder 0100 einschlägig und<br />

damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Die Anästhesieleistungen aus Abschnitt D der GOÄ stehen hier nicht <strong>zur</strong><br />

Verfügung, da der Bereich laut § 6 Absatz 2 für Zahnärzte nicht geöffnet ist. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn.<br />

490, 491 und 495 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0100<br />

Die Leitungsanästhesie nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang<br />

andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten<br />

<strong>zur</strong> Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige<br />

Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.<br />

Wenn die Anästhesie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0090 oder 0100 einschlägig und<br />

damit gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Die Anästhesieleistungen aus Abschnitt D der GOÄ stehen hier nicht <strong>zur</strong><br />

Verfügung, da der Bereich laut § 6 Absatz 2 für Zahnärzte nicht geöffnet ist. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn.<br />

490, 491 und 495 verwehrt, da eine Leistung aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).<br />

Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die verwendeten Einmalartikel mit der Gebühr abgegolten, das verwendete<br />

Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach<br />

den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7<br />

Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.<br />

011 Extraorale Leitungsanästhesie 120 Entfällt<br />

Erläuterungen<br />

Es handelt sich um eine Leistung des MKG-Chirurgen. Nachdem die Leistung in der <strong>GOZ</strong> entfallen ist, muss er sie nunmehr nach GOÄ-<br />

Nr. 493 abrechnen.<br />

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