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Kommentierung zur GOZ

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a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4<br />

Millimeter,<br />

b) Richtung der durchzuführenden<br />

Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum<br />

Oberkiefer: dorsal,<br />

c) Skelettale Bedingungen: ungünstige<br />

Wachstumsvoraussetzungen.<br />

Die Leistungen nach den Nummern 603 bis<br />

608 umfassen alle im Behandlungsplan<br />

festgelegten Maßnahmen innerhalb eines<br />

Zeitraumes von bis zu vier Jahren.<br />

Neben den Leistungen nach den Nummern<br />

603 bis 608 sind Leistungen nach den<br />

Nummern 619 bis 626 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4<br />

Millimeter,<br />

b) Richtung der durchzuführenden<br />

Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum<br />

Oberkiefer: dorsal,<br />

c) Skelettale Bedingungen: ungünstige<br />

Wachstumsvoraussetzungen.<br />

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis<br />

6080 umfassen alle im Behandlungsplan<br />

festgelegten Maßnahmen innerhalb eines<br />

Zeitraumes von bis zu vier Jahren.<br />

Die Maßnahmen im Sinne der Nummern<br />

6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen <strong>zur</strong><br />

Kieferumformung und Retention bzw. <strong>zur</strong><br />

Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss<br />

innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier<br />

Jahren, unabhängig von den angewandten<br />

Behandlungsmethoden oder den<br />

verwendeten Therapiegeräten.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080:<br />

Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis<br />

aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden. Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die<br />

Gebührennummern 6030 bis 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere<br />

Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z.B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzende Retainer<br />

oder Kunststoffschienen) verwendet werden.<br />

2,3fach 465,68 €<br />

3,5fach 708,65 €<br />

Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen<br />

nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie<br />

diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis<br />

6080 berechnet werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis 6080<br />

Die Umformung eines Kiefers wird notwendig, wenn eine Dysgnathie (unphysiologische Entwicklung des Ober-und Unterkiefers) vorliegt.<br />

Unter Dysgnathien versteht man eine Zusammenfassung von Fehlentwicklungen der Zähne, der Kiefer und/oder des Kausystems. Die<br />

Anomalien können die Zahnstellung, die Verzahnung (Okklusion), die Kieferform, die Lage der Kiefer zueinander oder den Einbau der<br />

Kiefer in den Schädel betreffen und als Folge davon ästhetische wie funktionelle Beeinträchtigungen verursachen. Zwischen einer<br />

Dysgnathie und einer Eugnathie – dem ausgeglichenen und gut ausgebildeten Gebiss – bestehen fließende Übergänge.<br />

Fehlstellungen von Kiefern und Zähnen können angeboren oder erworben sein. Erworbene Zahn-Fehlstellungen sind häufig das Resultat<br />

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